· Fachbeitrag · Courtage
Ihre Rechte bei Senkung der Abschluss- und Bestandscourtage durch den Versicherer
| Ein Lebensversicherer hat zum 1. Juli 2015 die Sätze für Abschlusscourtagen gesenkt und die Sätze für Bestandscourtagen reduziert. Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen. |
Keine einseitige Senkung der Courtagesätze
Es ist grundsätzlich nicht rechtens, wenn Versicherer Abschluss- bzw. Bestandscourtagen einseitig kürzen. Der Versicherer muss sich an seine Courtagevereinbarung bzw. -zusage halten. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Versicherer die Möglichkeit, die Courtage zu kürzen, geregelt hat und Sie das akzeptiert haben. Das dürfte aber in der Regel nicht der Fall sein.
Das bedeutet: Der Versicherer muss mit Ihnen gesondert vereinbaren, dass die Courtage reduziert wird, damit diese wirksam wird.
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