25.07.2017 · Nachricht · Untervertreter
Buchauszug dient nicht dem Ausgleichsanspruch
| Der Buchauszug dient der Vorbereitung eines (Rest-)Provisionsanspruchs, nicht aber direkt der Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs. Das ist ständige Rechtsprechung – und die hat das LG Dortmund jetzt im Fall eines Untervertreters bestätigt, der für eine Versicherungsmaklerin, tätig gewesen war. |
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