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· Fachbeitrag · Anlageberatung

Der neue „Honorar-Finanzanlagenberater“

| Am 1. August 2014 ist der § 34h GewO in Kraft getreten. Nunmehr existiert die honorargestützte Anlageberatung neben der provisionsgestützten. Neu eingeführt wurde der „Honorar-Finanzanlagenberater“ in die GewO. Nachfolgend ein erster Überblick und eine erste Einschätzung. |

 

  • Die neuen Regeln für „Honorar-Finanzanlagenberater“ im Überblick

Konkretisierung

per Verordnung

Die Finanzhonorarverordnung (FinHonV) regelt begleitend zur Regelung in § 34h GewO die Details der Berufszulassung und -ausübung. Die FinHonV ist Bestandteil der geänderten Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV).

Ausschließlichkeit

Wer die Zulassung nach § 34f GewO hat, kann nicht gleichzeitig den § 34h GewO beantragen. Die Erlaubnis nach § 34f GewO erlischt mit der Erteilung nach § 34h GewO.

Analogie zum § 34f GewO

Die Erlaubnis kann auf die einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach § 34f Absatz 1 Nr.  1, 2 oder 3 beschränkt werden. So ist der Statuswechsel vom § 34f zum § 34h GewO leicht.

Zuwendungsverbot

Der Honorar-Finanzanlagenberater darf ausdrücklich nur vom Kunden für seine Tätigkeit

honoriert werden. Er darf keine Zuwendungen von Finanzproduktgebern oder Dritten erhalten oder anderweitig abhängig sein. Werden Finanzanlageprodukte vermittelt, dürfen dies daher nur sogenannte Nettoprodukte sein. Nur ausnahmsweise darf er Zuwendungen von Produktgebern oder Dritten erhalten, wenn Finanzprodukte nicht zuwendungsfrei am Markt erhältlich sind. Dann müssen diese Zuwendungen jedoch unverzüglich und ungemindert an den Kunden weiterleiten.

Beachten Sie | Wie die weitergeleiteten Zuwendungen steuerlich beim Kunden einzuordnen sind, wird noch diskutiert.

Hinreichender Marktüberblick als Beratungsgrundlage

Den Empfehlungen eines Honorar-Finanzanlagenberaters müssen eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zugrunde liegen. Mit den Anbietern oder Emittenten dieser Anlagen darf der Berater nicht eng verbunden oder verflochten sein.

Sachkundenachweis

Ein Sachkundenachweis ist für die Zulassung nach § 34h GewO erforderlich. Dieser ist identisch mit dem für den § 34f. Wer bisher den § 34f hatte, muss keinen Nachweis mehr erbringen.

Beachten Sie | Es ist damit zu rechnen, dass die Zulassungs- und/oder Registerbehörden den Nachweis bei denjenigen trotzdem sehen wollen, die noch in der Übergangsfrist des § 34f GewO sind, um die Qualifikation bis 31. Dezember 2014 nachzuweisen.

Berufshaftpflichtversicherung

Eine Berufshaftpflichtversicherung ist erforderlich. Die Berufshaftpflichtversicherung darf regelmäßig nicht älter als drei Monate sein. Es ist eine aktuelle Bescheinigung vorzulegen, die explizit den Versicherungsschutz für den 34h GewO nachweist. Wer bisher den § 34f GewO hatte und nun zum § 34h GewO wechseln will, muss die Versicherung entsprechend anpassen.

Erlaubnis/Register

Die Zuständigkeiten sind identisch zu denen beim § 34f GewO: Die Zuständigkeiten für das Erlaubnisverfahren liegen je nach Bundesland bei den Gewerbeämtern und/oder IHKen. Für die Sachkundeprüfung und Registrierung sind im gesamten Bundesgebiet die IHKen zuständig.

Bezeichnungsschutz

Analog zum neuen § 36d WpHG kann man von einem Bezeichnungsschutz für den Begriff Honorar-Finanzanlagenberater (auch in abweichender Schreibweise oder bei Wörtern in denen die Bezeichnung Honorar-Finanzanlageberater enthalten sind) ausgehen.

 

Wichtig | Die Zulassung nach § 34h GewO erscheint bei vorhandener Zulassung nach § 34f GewO aus heutiger Sicht eher ohne Vorteil. Denn Finanzanlagevermittler mit einer Genehmigung nach § 34f GewO können auch gegen Honorar für ihre Kunden tätig sein und Nettoprodukte vermitteln. Sie können alternative Vergütungsmodelle nutzen oder entwickeln. Und sie müssen ihre Provisionen und Zuwendungen ausweisen, sodass Transparenz besteht.

Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 7 | ID 42909100