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· Fachbeitrag · HonorarBeratung / Berufsrecht

„Honorar-Finanzanlagenberater“ - das neue Berufsbild nimmt Formen an

von Rechtsanwalt Norman Wirth, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin

| Das neue Berufsbild des „Honorar-Finanzanlagenberaters“ nimmt Gestalt an. Am 1. August 2014 tritt § 34h GewO in Kraft. Die Verhältnisse im Finanzanlagenbereich sind dann ähnlich wie im Versicherungsbereich. Hier § 34f GewO bzw. § 34h GewO , dort § 34d GewO bzw. § 34e GewO . In beiden Bereichen gibt es dann eine gesetzlich definierte Honorarberatung. |

Neuregelung berücksichtigt geplante EU-Regelung

Der neue § 34h GewO basiert auf dem Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz). Die neue Vorschrift orientiert sich bereits am neu gefassten Vorschlag der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II).

Die Neuregelung im Überblick

Nachfolgend finden Sie Details zur neuen Vorschrift im Kurzüberblick:

 

Berufszulassung und -ausübung

Eine Verordnung - analog zur Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) - wird noch kommen. In ihr werden die Details der Berufszulassung und -ausübung geregelt. Es ist damit zu rechnen, dass eine ganz erhebliche Übereinstimmung zur FinVermV bestehen wird (oder diese nur ergänzt wird).

 

Ausschließlichkeit

Wer die Zulassung nach § 34f GewO hat, kann nicht gleichzeitig den § 34h GewO beantragen. Mit der Erteilung der Erlaubnis nach § 34h GewO erlischt die Erlaubnis nach § 34f GewO.

 

Analogie zu § 34f GewO

Die Erlaubnis kann auf die einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach § 34f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 beschränkt werden. Näheres wird die Verordnung regeln, und es ist damit zu rechnen, dass es eine exakte Übernahme insofern geben wird. Hierdurch würde der Statuswechsel vom § 34f GewO zum § 34h GewO leicht zu handhaben sein.

 

Zuwendungsverbot

Der entscheidende Punkt an dem neuen Berufsbild des Honorar-Finanzanlagenberaters ist, dass dieser ausdrücklich nur vom Kunden für seine Tätigkeit honoriert werden darf. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass der künftig gemäß § 34h GewO zugelassene Honorar-Finanzanlagenberater keine Zuwendungen von den Finanzproduktgebern erhalten oder anderweitig abhängig sein darf.

 

PRAXISHINWEIS | Zulässig ist der Erhalt vom Finanzproduktgeber nur, wenn Finanzprodukte nicht zuwendungsfrei am Markt erhältlich sind. Der Produktgeber muss dann aber diese Zuwendungen unverzüglich und ungemindert an den Kunden weiterleiten. Ansonsten ist der Honorar-Finanzanlageberater darauf angewiesen, dass der Kunde „nur“ beraten werden will oder er passende Finanzanlageprodukte findet, welche jedoch ohne Provisionen vermittelt werden können - sogenannte Nettoprodukte. Wie die Weiterleitung der Zuwendungen steuerlich beim Kunden einzuordnen ist, wird noch diskutiert.

 

Hinreichender Marktüberblick als Beratungsgrundlage

Empfehlungen eines Honorar-Finanzanlagenberaters müssen einer hinreichenden Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zugrunde liegen, ohne dass eine enge Verbindung oder Verflechtung mit den Anbietern oder Emittenten besteht.

 

Sachkundenachweis

Ein Sachkundenachweis ist für die Erteilung der Zulassung nach § 34h GewO erforderlich. Dieser ist identisch mit dem für den § 34f GewO. Wer bisher den § 34f GewO hatte, muss einen entsprechenden Nachweis nicht mehr erbringen. Es ist davon auszugehen, dass die Zulassungs- und/oder Registerbehörden jedoch bei denjenigen, welche noch in der Übergangsfrist des § 34f GewO zum Nachweis der Qualifikation bis 31. Dezember 2014 sind, diesen Nachweis selbstverständlich trotzdem sehen wollen.

 

Berufshaftpflichtversicherung

Eine Berufshaftpflichtversicherung ist erforderlich. Wer bisher schon den § 34f GewO hat, muss den Nachweis der Versicherung nicht mehr erbringen.

 

PRAXISHINWEIS | Vor einem Statuswechsel sollten Sie unbedingt mit Ihrem jeweiligen Versicherer Kontakt aunehmen, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Die derzeitigen Vermögenschadenhaftpflicht-Bedingungen kennen den § 34h GewO noch nicht. Entsprechend sind die Obliegenheiten und Versicherungsleistungen gegebenenfalls noch anzupassen.

 

Erlaubnis / Register

Die Zuständigkeiten für die Erteilung der Erlaubnis bzw. Eintragung ins Register werden identisch sein zu denen beim § 34f GewO. Sie werden je nach Bundesland bei den Gewerbeämtern und / oder IHKen liegen. Das wiederum bedeutet: der förderale Flickenteppich wird zementiert und ausgeweitet.

 

Bezeichnungsschutz

Analog zum dann neuen § 36d WpHG wird man von einem Bezeichnungsschutz des Begriffes Honorar-Finanzanlagenberater ausgehen können (auch in abweichender Schreibweise oder bei Wörtern in denen die Bezeichnung Honorar-Finanzanlageberater enthalten sind).

 

FAZIT | Es wird mit Inkrafttreten des § 34 h GewO zu einer weiteren Vermischung der Vergütungs- und Produktsysteme kommen. So können zum Beispiel Versicherungsmakler auch als Honorar-Finanzanlagenberater tätig sein.

Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 8 | ID 42481777