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· Fachbeitrag · Finanzierung

Umschuldung - Beratung zur vorzeitigen Kündigung von Darlehen keine Rechtsdienstleistung

| Berät ein Finanzdienstleister Kunden bei der Umschuldung bestehender Verbindlichkeiten, darf er diese unter bestimmten Voraussetzungen auch hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung von Darlehensverträgen rechtlich beraten, ohne in die Rechtsdienstleistungsfalle zu tappen. Dazu muss nach Ansicht des BGH dem Sachverhalt ein anerkannter Kündigungstatbestand zugrunde liegen. Was das im Einzelnen für Finanzdienstleister bedeutet, erfahren Sie nachfolgend. |

Kündigungsschreiben zur Umschuldung von Darlehen

Im Urteilsfall hatte sich ein Finanzdienstleister darauf spezialisiert, seinen Kunden Darlehen für die Finanzierung von Immobilien zu vermitteln und Verbindlichkeiten umzuschulden. Ein Mitarbeiter des Finanzdienstleisters wandte sich schriftlich an die Bank eines Kunden, bei der der Kunde Darlehen hatte. In dem Schreiben hieß es, dass dem Kunden die Kreditaufstockung mehrfach verwehrt worden sei und er daher den Finanzdienstleister beauftragt habe, die bestehenden Darlehen außerordentlich zu kündigen. Das Schreiben enthält einen Verweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht in § 490 Abs. 2 BGB. Dem Finanzdienstleister wurde daraufhin vorgeworfen, damit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen zu haben.

Beratung bei der Kündigung kann Nebenleistung sein

Nach Ansicht des BGH ist dem Finanzdienstleister im Urteilsfall weder generell verboten noch allgemein nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, seine Kunden bei der vorzeitigen Beendigung von Darlehensverträgen rechtlich zu beraten. Dies gilt auch, soweit es sich um Kündigungen handelt, die auf § 490 Abs. 2 BGB gestützt sind. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Beratung bei der Kündigung als Nebenleistung angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 6.10.2011, Az. I ZR 54/10; Abruf-Nr. 120552).