· Fachbeitrag · Firmierung
So dürfen Sie als Versicherungsmakler am Markt auftreten
| Originell sollte sie sein, aussagekräftig, leicht wiedererkennbar und vom Wettbewerber zu unterscheiden: Die Firmierung als Versicherungsmakler oder Ihres Maklerbüros. Kreativität ist also gefragt. Doch wer zu kreativ ist, stößt mit seinem Außenauftritt schnell an rechtliche Grenzen. |
Vorgaben für die richtige Firmierung
Bei Versicherungsmaklern gibt es - anders als bei der Firmierung von Versicherungsvertretern - keine Vorgaben von Versicherern, an die sie aufgrund von Courtage-Zusagen Geschäft vermitteln. Jedoch setzen gesetzliche und aufsichtsrechtliche Vorgaben der Firmierung Grenzen:
- Aus dem VAG ergibt sich, dass bestimmte Namensbezeichnungen ausschließlich Versicherungsunternehmen vorbehalten sind.
- Das HGB enthält Vorschriften über die Klarheit und Wahrheit der Firma.
- Das UWG besagt, dass der Firmenname nicht irreführend sein darf.
Erfahren Sie, wie Sie die Vorgaben in Ihrem Makler-Unternehmen erfüllen.
Vorgaben nach dem VAG
Die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversicherer“ und deren fremdsprachliche Entsprechungen dürfen nur Versicherungsunternehmen sowie deren Verbände führen (§ 4 VAG). Grund für diesen gesetzlichen Bezeichnungsschutz ist das besondere Vertrauen, das die Öffentlichkeit Versicherungen als Finanzinstitutionen entgegenbringt, die der staatlichen Aufsicht unterliegen.
Wichtig | Für Sie als Versicherungsvermittler gibt es eine Ausnahme: Sie dürfen oben genannte Bezeichnungen in Ihrem Namen führen, wenn Sie diese um einen für die Eigenschaft als Vermittler klarstellenden Zusatz ergänzen. Solche klarstellenden Zusätze sind bei Versicherungsmaklern „Vermittlungs-GmbH“, „e. K.“, „e. Kfm.“, „e. Kfr.“, „Makler-oHG“, „Makler-KG“.
§ 4 VAG gilt auch für Unternehmen, die vor Inkrafttreten dieser Regelung
bestanden und eine entsprechende Bezeichnung geführt haben. Denn eine
Übergangsvorschrift hat der Gesetzgeber nicht erlassen.
PRAXISHINWEISE |
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Vorgaben nach dem HGB
Der Namenskern kann aus Namen, Sachbegriffen oder Phantasiebezeichnungen bestehen. Es gilt allerdings der Grundsatz der Firmenwahrheit und -klarheit: Die Firmenbezeichnung muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen und nicht irreführend sein.
Grundsätzlich können Sie als Makler Ihren Namen verwenden. Dabei dürfen Sie den Vor- und den Nachnamen zur Firmierung einsetzen.
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„Versicherungsmakler Becker“, „Versicherungsmakler Erwin Becker“ |
Wichtig | Kaufen Sie ein bereits ins Handelsregister eingetragenes Maklerunternehmen, können Sie mit Zustimmung des bisherigen Inhabers den alten Namen unverändert weiterführen oder mit einem Nachfolgezusatz („Nachf.“) versehen. Sollte sich bei einem Inhaberwechsel die Rechtsform ändern, ist der Rechtsformzusatz entsprechend auszuwechseln.
Vorgaben nach dem UWG
Das UWG setzt eine ganze Reihe von Beschränkungen. Auch wenn diese in der Praxis nicht immer eine Rolle spielen, sollten Sie sie kennen:
- Ihre Firmenbezeichnung darf grundsätzlich keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen. Sie dürfen zum Beispiel den Namen „Versicherungsvermittlung-International“ nicht verwenden, wenn Sie keine ausländischen Vermittlungen anbieten. Außerdem müssen Sie den Unternehmensgegenstand so formulieren, dass erkennbar ist, dass Sie Versicherungsvermittlung betreiben.
- Namenszusätze wie „Partner“ oder „Kollegen“ können irreführend sein (LG Bielefeld, Urteil vom 10.8.2012, Az. 15 O 109/12; Abruf-Nr. 131638). Das gilt insbesondere dann, wenn jemand diese Zusätze nur nutzt, um den eigenen Vermittlerbetrieb größer erscheinen zu lassen. Irreführend und somit verboten ist eine solche Bezeichnung in jedem Fall, wenn der Vermittler allein ist oder nur Arbeitnehmer beschäftigt. Denn bei dem Begriff Partner werden von der Stellung her gleichberechtigte Personen erwartet. Bei einer Gesellschaft wäre dieses der Miteigentümer. Das Wort Kollegen hingegen ist allgemeiner. Es kann sich dabei um Partner handeln, aber auch um Ihre vertraglich gebundenen Untervertreter.
- Sie dürfen sich auch nicht an Firmenbezeichnungen, Logos und bekannte Werbezusätze anlehnen, weil diese geschützt sind. Dies gilt auch für ähnliche Schreibweisen, wie zum Beispiel „Alianc“ oder eine ähnliche Schreibweise des Versicherers. Gleiches gilt für das Internet, wenn nur Tippfehler der Kunden „abgegriffen“ werden sollen, die den Namen des Versicherers nicht richtig schreiben (OLG Köln, Urteil vom 10.2.2012, Az. 6 U 187/11; Abruf-Nr. 131639). Ebenso sind Werbeslogen geschützt, etwa „Ein Felß in der Brandung“, selbst für den Vermittler, der „Felß“ heißt.
Registrierung und Bezeichnungsschutz
Zuständig für die Registrierung ist die IHK als registerführende Stelle. Vor der Eintragung beim Registergericht überprüft die IHK, ob die gewünschte Firmierung bezüglich des Namens zulässig ist (§ 4 VAG, HGB).
Wichtig | Die Prüfung der IHK nach § 4 Abs. 2 VAG bezieht sich ausschließlich auf die Sicherstellung des gesetzlichen Bezeichnungsschutzes, sodass auch im Falle einer positiven Feststellung die Führung der Bezeichnung aus firmen- oder wettbewerbsrechtlichen Gründen unzulässig sein kann.
Für den Bezeichnungsschutz besteht quasi eine Doppelzuständigkeit der Registergerichte und der BaFin: Im Zweifelsfall kann die BaFin entscheiden, ob ein Unternehmen zur Führung einer geschützten Bezeichnung berechtigt ist. Mit Durchsetzungsbefugnissen sind jedoch nur die Registergerichte ausgestattet. Die Entscheidung der BaFin hat somit lediglich feststellenden Charakter, die BaFin kann jedoch beim zuständigen Registergericht ein Löschungsverfahren oder eine Änderung beantragen.
PRAXISHINWEISE |
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- Beitrag „Internet-Impressum: Versicherungsmakler müssen zusätzliche Angaben machen.“, WVM 12/2010, Seite 10