· Fachbeitrag · Geldwäsche
Geldwäscheprävention - So erfüllen Sie Ihre Pflichten in der Praxis am geschicktesten
von Björn Fleck, Jurist und Sachbuchautor, Hannover, und Dr. jur. Andre Kempf, Rechtsanwalt, Böblingen
| Geldwäscheprävention ist nicht nur ein Thema für Banken und Versicherer, auch Sie als Makler müssen sich damit beschäftigen. Da die Regelungen für Vermittler verstärkt im Fokus der Aufsichtsbehörden stehen, erfahren Sie anhand des folgenden Beitrags, wie Sie die Regelungen in der Praxis am geschicktesten umsetzen. |
Regelungen zur Geldwäscheprävention durch Vermittler
Viele Versicherungsvermittler sind „Verpflichtete“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG). Als solche sind sie selbst zur Einhaltung der Regelungen aus dem GwG verpflichtet, zumindest wenn sie Lebensversicherungen oder „Dienstleistungen mit Anlagezwecken“ vermitteln. Unter letztere fallen zum Beispiel Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr. Dies gilt unabhängig davon, dass die Versicherer selbst verpflichtet sind.
Wichtig | Betroffen sind Versicherungsmakler, Mehrfirmenvertreter und Ausschließlichkeitsvertreter, wenn letztere keine Haftungsübernahme durch das Versicherungsunternehmen vorweisen können (§ 34d Abs. 4 GewO).
Der „Kodex für den Vertrieb von Versicherungsprodukten“ verlangt die Einhaltung der Vorschriften zur eigenen Compliance. Dazu zählen auch die Regelungen des GwG. Daneben erwarten Versicherer aufgrund interner Sicherungsanforderungen, dass alle Vertriebspartner folgende Sorgfaltspflichten einhalten:
- Identifizierung des Vertragspartners (VN)
- Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
- Einholung von Informationen zu Zweck und Art der Geschäftsbeziehungen
- Kontinuierliche Überwachung
Eine Überprüfung durch die Versicherer ist dabei die logische Konsequenz. Vermittler, die die Sorgfaltspflichten nicht erfüllen, verstoßen gegen das GwG und dürfen im Zweifel entsprechende Verträge nicht vermitteln.
Wichtig | Die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder haben bereits Prüfungen der verpflichteten Vermittler angekündigt. Kann ein Vermittler die Erfüllung seiner Pflichten nach dem GwG nicht darlegen, droht ihm ein Bußgeld.
So gehen Vermittler in der Praxis vor
Dieses persönliche Risiko können Sie minimieren, wenn Sie folgende Handlungsempfehlungen beherzigen.
Kenne deinen Kunden
Wesentliche Pflicht aus dem GwG ist die Identifikation des Vertragspartners oder eines abweichenden wirtschaftlich Berechtigten. Die Identifizierung des Vertragspartners besteht aus der Feststellung und der Überprüfung der Daten.
PRAXISHINWEISE |
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Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften sind die im jeweiligen amtlichen Register erfassten Daten in folgenden zwei Schritten zu erheben:
- 1. Feststellung der Daten: Firmenname, Rechtsform, Registernummer, Anschrift, Namen der gesetzlichen Vertreter
- 2. Überprüfung der Informationen: beweiskräftige Dokumente sind Handelsregister oder ähnliche Register
Vom Vertragspartner unterschieden werden muss der wirtschaftliche Berechtigte. Für die Geldwäsche ist es wichtig zu wissen, ob es hinter dem Versicherungsnehmer noch weitere Personen gibt, die eigentlich die Fäden in der Hand halten. Von einem wirtschaftlich Berechtigten spricht man, wenn der Versicherungsnehmer (VN) nicht auf eigene Veranlassung handelt.
Bei einer juristischen Person ist der wirtschaftliche Berechtigte immer eine natürliche Person,
- auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt wird oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird bzw.
- die vom Versicherungsvertrag profitiert (Zahlungsempfänger).
Ob ein vom VN abweichender wirtschaftlicher Berechtigter existiert, erfragen Sie direkt beim VN. Ist der VN nicht der wirtschaftliche Berechtigte, müssen Sie auch den Berechtigten identifizieren. In diesen Fällen müssen Sie zusätzlich dessen Namen und Adresse feststellen und je nach Einzelfall weitere Identifizierungsmerkmale erheben (zum Beispiel Geburtsdatum oder Auszug aus dem Handelsregister).
Wichtig | Die Identität des Bezugsberechtigten muss erst vor Auszahlung geprüft werden. Das macht dann der Versicherer.
Kundenwünsche feststellen
Sie müssen beim Kunden Informationen zum Zweck und zur Art der Geschäftsbeziehung erheben. Bereits bei der Beratung fragen Sie nach den Wünschen des Kunden und dessen Bedarf. Bei Lebensversicherungen oder „Dienstleistungen mit Anlagezwecken“ schließen Sie eine Frage nach den Gründen für den Abschluss an, wenn sie sich nicht aufdrängen.
PRAXISHINWEISE |
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Augen nicht verschließen
Mit der Vermittlung sind die Anforderungen nicht erfüllt. Bei längerfristigen Geschäftsbeziehungen bedarf es einer kontinuierlichen Überwachung, um Auffälligkeiten oder Abweichungen von üblichen Abläufen erkennen zu können. Die Aufmerksamkeit hängt von der Eingruppierung der Kunden in eine Risikoklasse ab. Je eher die Möglichkeit für Geldwäsche besteht, umso mehr muss überwacht werden. Da der Zahlungsverkehr meist zwischen Versicherer und VN direkt abläuft, können Sie nicht darauf abstellen. Sie müssen sich folglich wieder auf Ihre Berufserfahrung verlassen. Je größer aber die Struktur des Vermittlungsunternehmens, umso eher ist eine strukturierte, gegebenenfalls programmtechnische Unterstützung erforderlich.
Zur Überwachung zählen auch die üblichen Vertragsmaßnahmen, wie die Aktualisierung von Adresse, Namensänderungen oder Bankverbindung.
Politisch exponierte Personen
Bei jeder Antragsaufnahme müssen Sie feststellen, ob es sich beim Antragsteller, dem wirtschaftlichen Berechtigten oder dem Bezugsberechtigten um eine politisch exponierte Person (PEP) oder eine ihr bekannterweise nahe stehende Person handelt. Dieses sind Personen, die ein höchstes öffentliches Amt im In- oder Ausland ausüben oder ausgeübt haben (zum Beispiel Bundesminister, Ministerpräsidenten oder Richter an den Bundesgerichten). Hinzu kommen die den PEP nahestehenden Personen. Die Information kann auf Nachfrage direkt beim Kunden erhoben werden. Ohne Anhaltspunkte sind keine Nachforschungen notwendig.
Das hat den Grund, dass der Gesetzgeber bei PEP eine besonders hohe Sorgfaltspflicht bei der Überprüfung der Mittelherkunft erwartet.
Selbst unangreifbar sein
Sie können die Einhaltung des GwG gegenüber der Aufsichtsbehörde nur durch eine ordentliche Dokumentation nachweisen. Ausreichend für Ihren Nachweis ist, wenn Sie bei der Identifikation eine Kopie des Dokuments erstellen und schriftlich festhalten, dass und wann Sie die Angaben mit Hilfe des vorgelegten Dokuments geprüft haben, etwa „Original hat vorgelegen“. Die Daten selbst befinden sich auf dem Versicherungsantrag, von dem Sie eine Kopie (elektronisch) behalten.
PRAXISHINWEIS | Hat der Versicherer eigene Formulare, dessen Zusendung er vor Policierung verlangt, kopieren Sie diese und legen Sie sie ab. |
Wissen bei Mitarbeitern aktuell halten
Mitarbeiter, die Sie im Vertrieb oder in der Verwaltung von relevanten Versicherungsprodukten einsetzen, sollten bei Einstellung und bei Anlass zum Thema informiert bzw. geschult werden. Sinn ist es, dass die Mitarbeiter typische Fälle und aktuelle Methoden der Geldwäsche erkennen. Halten Sie fest, wann Sie welche Inhalte vermittelt haben.
Melden macht frei
Das Gesetz verlangt, dass Sie bei einem Verdacht unverzüglich eine Verdachtsanzeige stellen (Adresse: Zentralstelle des Bundeskriminalamtes Referat SO 32, 65173 Wiesbaden oder Landeskriminalamt des jeweiligen Bundeslands). Dabei dürfen Sie den Kunden oder andere Dritte nicht informieren, damit die Ermittlungen nicht gefährdet werden; auch über die Ablehnung des Versicherungsantrags dürfen Sie insofern nicht informieren.
PRAXISHINWEIS | Erfahren in der Bearbeitung von Verdachtsfällen sind Versicherer oder in Zweifelsfällen das Bundeskriminalamt als zentrale Stelle zur Bekämpfung der Geldwäsche. Gehen Sie auf diese zu und klären Sie das weitere Vorgehen, bevor Sie handeln. |
Weiterführende Hinweise
- BMF, Auslegungshinweise zur Handhabung des Verdachtsmeldewesens (§ 11 GwG) vom 31.1.2014, Az. VII A 3 - WK 5023/10/10011; Abruf-Nr. 141147
- Die Adressen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden; Abruf-Nr. 141146
- Abfrage zu einzelnen Personen: www.finanz-sanktionsliste.de, www.anti-geldwaesche.de oder www.bafin.de