06.03.2019 · Nachricht · Haftung
Fehlender Hinweis auf Eintrittspflicht eines Vorversicherers
| Ein Versicherungsmakler, der dem Kunden gemäß Maklervertrag im Rahmen seiner Betreuung auch bei der Schadenabwicklung hilft, muss bei einer Schadenmeldung prüfen, ob ggf. ein Vorversicherer eintrittspflichtig ist. Das gilt auch, wenn der Makler den Vorversicherungsvertrag nicht selbst vermittelt hat. Das ist die Quintessenz einer Entscheidung vom OLG Düsseldorf. |
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