· Fachbeitrag · Haftung
Makler muss für Unterversicherung eines Gebäudes einstehen
| Ein Makler, der für ein Umbauvorhaben umfassend beauftragt ist, muss die Versicherungssumme einer bestehenden Gebäudeversicherung prüfen, wenn die Versicherung die Substanz des Altbaus weiter absichern soll. Und er muss gegebenenfalls für eine Änderung der Versicherung sorgen. Das hat das OLG Hamm in einem Fall entschieden, in dem ein Altbau durch Feuer zerstört wurde und der Kunde festgestellt haben möchte, dass der Makler zum Ersatz der Wiederherstellungskosten verpflichtet ist, die die Versicherungsleistungen nicht abdecken. |
Dem Makler half auch sein Einwand nicht, dass der Kunde keine ausreichenden Informationen zu der bestehenden Gebäudeversicherung der Voreigentümer erteilt habe. Nach Ansicht des OLG hätte der Makler in dem Fall den Kunden darauf hinweisen müssen, dass er ihn nicht umfassend beraten könne. Zugunsten des Maklers begrenzt das OLG die Einstandspflicht auf die Wiederherstellungskosten für den Altbau. Unerheblich sei, dass nach dem Umbau eine Nutzungsänderung des Gebäudes beabsichtigt sei. Dies habe auf die abgesicherte Sachsubstanz keinen Einfluss. Es sei insbesondere nicht geboten gewesen, die bestehende Gebäudeversicherung bereits während der Umbauphase durch eine Neuwertversicherung abzulösen (OLG Hamm, Urteil vom 30.4.2012, Az. 18 U 141/06; Abruf-Nr. 122010; rechtskräftig).
PRAXISHINWEIS | Benötigen Sie zu einem bestehenden Versicherungsvertrag weitere Informationen von Ihrem Kunden, weisen Sie ihn schriftlich oder vor Zeugen darauf hin, dass Sie eine sachgerechte Betreuung ohne genauere Kenntnis von der bestehenden Versicherung nicht leisten können. |