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· Fachbeitrag · Haftung

Schadenmeldungen an richtigen Versicherer schicken und Kunden einbeziehen

von Rechtsanwalt Stephan Michaelis, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Hamburg

| Sie und Ihre Mitarbeiter im Maklerunternehmen sollten gerade nach Umdeckungen darauf achten, dass Sie Schadenmeldungen an den richtigen Versicherer senden bzw. Ihre Kunden die in Betracht kommenden Versicherer informieren. Das lehrt ein Urteil des OLG Düsseldorf. |

Haftung des Architekten für Fehler aus 2004

Im Wesentlichen ging es um einen Architekten, der wohl unstreitig einen „eigentlich versicherten“ Beratungsfehler begangen hatte. Im Jahr 2009 erhielt der Architekt ein Schreiben eines Auftraggebers. Darin wurde er wegen eines Fehlers im Jahr 2004 erstmals in Anspruch genommen. Der „eigentlich zuständige Handwerker“ meldete Insolvenz an, sodass im weiteren Verlauf der Auftraggeber den Architekten auf Schadenersatz verklagte. Sie einigten sich 2012 auf eine Zahlung des Architekten in Höhe von 6.000 Euro.

 

Schadenmeldung durch Makler an Berufshaftpflichtversicherer

Am 03.02.2012 meldete der Architekt seine Inanspruchnahme erstmals telefonisch dem Versicherungsmakler. Dieser übersandte sofort ein Schadenanzeigeformular und meldete den Schaden dem Berufshaftpflichtversicherer Z, an den er ab dem 01.01.2005 das Risiko umgedeckt hatte.

 

Nachdem der Versicherer Z geprüft hatte, empfahl er am 12.03.2012, den Schaden beim Vorversicherer V zu melden. Erneut unverzüglich schickte der Makler die Schadenanzeige auch an den Vorversicherer und bat um Regulierung.

 

Ablehnung der Deckung durch Vorversicherer

Der Vorversicherer berief sich zum einen auf Fristablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung, wie es in den Bedingungen stand. Dies war ja der 01.01.2005. Außerdem habe der Versicherungsnehmer die Obliegenheit der rechtzeitigen Schadenmeldung versäumt, weshalb sich der Vorversicherer ebenfalls auf Leistungsfreiheit berief.

 

Der Architekt hat sich wegen der Diskussion um die Einwände mit dem Vorversicherer vor dem OLG Hamm „etwa hälftig“ verglichen. Er bekam 3.200 Euro, wobei er 55 Prozent der Kosten des Rechtsstreits tragen musste.

Architekt nimmt Versicherungsmakler in Regress

Der Architekt vertrat nun die Auffassung, dass der Makler im Jahr 2012 die Schadenanzeige nicht unverzüglich an den Vorversicherer V übermittelt hätte. Nur wegen der behaupteten Pflichtverletzung der Anzeigepflichtverletzung habe er einen derart nachteiligen Vergleich abschließen müssen.

 

Verteidigungsstrategien des Maklers gegen Architekten

Der Makler hat im Wesentlichen zwei Verteidigungsstrategien aufgefahren:

 

  • 1. Er habe den Vorvertrag überhaupt nicht vermittelt. Daher habe er mit dem Vorversicherer nichts zu tun.
  • 2. Er habe dem Berufshaftpflichtversicherer Z, den er selbst vermittelt hatte, unverzüglich die Schadenanzeige zur Verfügung gestellt. Damit habe er aus seinem Pflichtenkreis alles Erforderliche getan.
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Das OLG Düsseldorf sah es anders. Es hat dem Architekten 2.300 Euro zugesprochen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2018, Az. I-4 U 47/17, Abruf-Nr. 206933).

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OLG bejaht Maklerhaftung

Der Makler hat laut OLG seine Pflicht zur Betreuung des Architekten aus dem Maklervertrag verletzt. Aus dem Maklervertrag war er verpflichtet, den Architekten bei der Schadensabwicklung zu unterstützen und Schadensmeldungen an den betreffenden Versicherer unverzüglich weiterzuleiten. Der Fehler liegt darin, dass er

  • den Schaden nach der telefonischen Schadensmeldung am 03.02.2012 und Übersendung der schriftlichen Schadensanzeige vom 20.02.2012 nicht unverzüglich beim Vorversicherer V meldete und
  • auch nicht dem Architekten mitteilte, dass er den Schaden melden müsse.

 

PRAXISTIPP | Laut OLG muss der Versicherungsmakler bei einer Schadensmeldung auch prüfen, ob möglicherweise ein Vorversicherer eintrittspflichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Vorversicherungsvertrag nicht durch den Versicherungsmakler vermittelt worden ist. Ggf. muss der Makler seinen Kunden zumindest darauf hinweisen, dass eine unverzügliche Schadenanzeige auch dem Vorversicherer gegenüber erforderlich ist.

 

Bedeutung für die Praxis

Das OLG verlangt keine Rechtsberatung des Versicherungsmaklers zu dem Vorvertrag ‒ und umschifft so eine rechtliche Fragestellung. Es fordert nur einen Hinweis gegenüber dem Versicherungsnehmer, dass auch der Vorversicherer unverzüglich zu informieren sei. Wird eine solche Hinweispflicht verletzt, führt dies zu einem Haftungsanspruch gegen den Makler.

 

PRAXISTIPP | Um eine Haftung zu vermeiden, gehen Sie wie folgt vor:

  • Fragen Sie und Ihre mit der Schadenanzeige befassten Mitarbeiter Ihre Kunden stets nach dem Schadenzeitpunkt. Dann wird in einer Schadenanzeige schnell auffallen, welcher Versicherer, je nach Versicherungsperiode, für eine Schadenmeldung zuständig ist.
  • Bei Unklarheiten tun Sie am besten immer zweierlei: Informieren Sie alle in Betracht kommenden Versicherer und weisen Sie auch Ihre Kunden darauf hin, dass vorsichtshalber alle in Betracht kommenden Versicherer zu informieren sind. Vielleicht gibt es ja sogar noch weitere unbekannte Versicherer.
 
Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 5 | ID 45724518