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· Fachbeitrag · Haftung

Täuschung bei einer Zahnzusatzversicherung - Makler muss Kunden nicht entschädigen

von Rechtsanwältin Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht, Heinsen Rechtsanwälte, Hamburg

| Maklerkunden nehmen regelmäßig ihren Versicherungsmakler auf Schadenersatz in Anspruch, wenn ihnen der Versicherer eine Leistung aus der vom Makler vermittelten Versicherung versagt. In einem aktuellen Fall hat es ein Kunde versucht, der bei Abschluss einer Zahnzusatzversicherung über den Zustand seines Gebisses getäuscht hatte. Ohne Erfolg. |

Falschangaben bei Abschluss einer Zahnzusatzversicherung

Ein Maklerkunde schloss über seinen Versicherungsmakler eine Zahnzusatzversicherung ab. Bei der Antragstellung war auch der Zahnarzt des Maklerkunden indirekt beteiligt. Dieser hatte einen negativen Befundbericht mit Datum vom 20. Mai erstellt, der dem Antrag vom 12. Juni 2010 beigeheftet wurde. Der Antrag bestand aus vier Seiten. Auf Seite 2 des Antrags lautete die Frage 1:

 

  • Frage 1 des Antrags

Findet zurzeit eine Zahnprophylaxe, Zahnbehandlung (z.B. Füllungstherapie, Austausch alter Füllungen, etc.), die Anfertigung oder Erneuerung von Zahnersatz, eine Parodontosebehandlung oder eine Kiefer- bzw. Zahnregulierung statt oder sind solche Maßnahmen beabsichtigt oder angeraten worden?

Diese Frage hatte der Maklerkunde mit „ja“ angekreuzt. Zu dieser Frage enthielt das Formular eine Zusatzfrage, die auszufüllen war, soweit Frage 1 mit „ja“ beantwortet wird. Hier wurde als „genaue Krankheitsbezeichnung, Art der Beschwerden“ angegeben: „Zahn 46, 26 Füllung“. Die Frage „Ausgeheilt? Ja? Seit wann?“ wurde beantwortet mit „18.05.2010“.

Frage nach Gesundheitsverhältnissen mit „nein“ beantwortet

Nach Eingang des Antrags beim Versicherungsmakler meldete sich dessen Mitarbeiterin telefonisch beim Kunden und bat um die Aufklärung des Widerspruchs zwischen negativem Befundbericht und Angaben im Antrag. Der genaue Gesprächsverlauf ist streitig. Nach dem Telefonat wurde der Antrag geändert beim Versicherer eingereicht. Nunmehr wurden sämtliche Fragen zu den Gesundheitsverhältnissen einschließlich der Frage 1 mit „nein“ beantwortet und keine näheren Angaben zu den Gesundheitsfragen getätigt.

 

Heil- und Kostenpläne schon vor Antragstellung erstellt

Bereits vor Antragstellung hatte der Zahnarzt am 15. April 2010 zwei Heil- und Kostenpläne bezüglich der Zahnregion 24 bis 26 erstellt. Der Kunde bestreitet, von diesen Kenntnis erlangt zu haben. Unstreitig ist jedoch, dass dem Kunden die Behandlung des Zahnes 46 und die der Zahnregion 24 bis 26 empfohlen worden war. Der Zahn 26 war zuvor wurzelbehandelt worden.

 

Am 9. Mai 2011 wurde ein neuer Heil- und Kostenplan bezüglich der Zahnregionen 46, 24, 35, 26, 37 und 36, 65 erstellt. Die Kosten dafür wollte der Maklerkunde vom Zahnzusatzversicherer erstattet bekommen.

Zahnzusatzversicherung - Rücktritt vom Vertrag

Der Versicherer trat daraufhin vom Vertrag zurück. Die Behandlungsbedürftigkeit der Zahnregion 24 bis 26 sei bereits bei Antragstellung 2010 bekannt gewesen. Dem Maklerkunden sei die Behandlung des wurzelbehandelten Zahnes Nr. 26 vom Zahnarzt noch vor Antragstellung empfohlen worden. Die anstehende Überkronung dieses Zahnes sei ihm bekannt gewesen.

Kunde scheitert mit Schadenersatzklage gegen Makler

Das AG Detmold hat dem Maklerkunden keinen Schadenersatzanspruch gegen den Makler zugebilligt, dafür dass die Zahnzusatzversicherung die Sanierungskosten der behandlungsbedürftigen Zähne bzw. Zahnregionen nicht erstattet (AG Detmold, Urteil vom 9.8.2012, Az. 7 C 101/12; Abruf-Nr. 130443).

 

Der Maklerkunde habe den Versicherer bei Antragstellung getäuscht. Diese Täuschung allein habe die Beendigung des Versicherungsvertrags bedingt. Bereits der Versicherungsantrag und der beigefüge Befundbericht des Zahnarztes seien darauf angelegt gewesen, den Makler bzw. den Versicherer über den Zustand des Gebisses zu täuschen. Die näheren Angaben des Maklerkunden bzw. seines Zahnarztes seien deutlich geschönt. Denn hier sei lediglich auf Füllungen hingewiesen worden, die ausgeheilt seien. Tatsächlich sei der Zahn 26 wurzelbehandelt worden; die weitere Behandlungsbedürftigkeit sei sowohl dem Zahnarzt als auch dem Maklerkunden bekannt gewesen. Darüber sei aber dem ärztlichen Befundbericht nichts zu entnehmen.

 

Das AG stellt weiter fest, dass sich der Maklerkunde die Falschangabe seines Zahnarzts zurechnen lassen muss, auch wenn er nichts davon gewusst habe.

 

Wichtig | Die Mitarbeiterin des Maklers wurde als Zeugin vernommen. Sie stützte sich auf ihr im Computer hinterlegtes Memo zum Telefonat und schilderte ihre übliche Vorgehensweise. Damit hat sie das Gericht davon überzeugt, dass der Makler bzw. sie nicht falsch beraten, sondern die Angaben des Kunden weitergegeben hatte.

 

PRAXISHINWEISE | Eine gute Dokumentation ist das A und O, um die richtige und vollständige Beratung des Kunden nachzuweisen. Geben Sie daher nicht nur die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden und die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat an. Dokumentieren Sie auch Widersprüche und Unstimmigkeiten und wie Sie diese gelöst haben. Lassen Sie die Beratungsdokumentation vom Kunden unterzeichnen. Dadurch bestätigt der Kunde den Inhalt des Beratungsgesprächs. Die modernen Maklerverwaltungsprogramme ermöglichen es Ihnen, die Bearbeitungshistorie jedes einzelnen Vorgangs - sofern dokumentiert - aufzurufen und nachzuvollziehen.

 
Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 3 | ID 37976920