· Fachbeitrag · Kapitalanlagerecht
Über Ermittlungsverfahren gegen Fondsverantwortliche aufklären
| Ein Anlageberater macht sich nach Ansicht des BGH schadenersatzpflichtig, wenn er einen anlagewilligen Kunden nicht über ein ihm bekanntes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Fondsverantwortliche aufklärt. |
Ein Anlageberater muss seinen Kunden über alle Eigenschaften und Risiken richtig und vollständig informieren, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben können. Dies betrifft nicht nur Umstände, die sich auf das Anlageobjekt selbst beziehen, sondern auch solche, die für die Seriosität und Zuverlässigkeit der Fondsverantwortlichen wichtig sind oder sein können. Hierzu gehört auch die Aufklärung über ein strafbares Verhalten, wenn es um Taten geht, die aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers geeignet sind, die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen in Frage zu stellen. Eine Verurteilung muss noch gar nicht vorliegen; es reicht, wenn ein einschlägiges Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist (BGH, Urteil vom 10.11.2011, Az. III ZR 81/11; Abruf-Nr. 114286).