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· Fachbeitrag · Krankenversicherung/Honorarberatung

BGH: Tarifwechsel-Beratung gegen Honorar ist erlaubt

| Der BGH bestätigt erneut, dass ein Versicherungsmakler im Rahmen seiner Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO einen Tarifwechsel bzw. eine Tarifoptimierung gegen Honorar durchführen darf. |

 

Der BGH beruft sich auf die ständige Rechtsprechung: Die Vereinbarung über den Abschluss eines konkreten Angebots zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags ist als Versicherungsmaklervertrag zu sehen. Es spielt keine Rolle, ob der Vermittlungsauftrag darauf gerichtet sei,

  • einen Wechsel zu einem anderen Krankenversicherer oder
  • einen Tarifwechsel innerhalb der bestehenden Krankenversicherung

zu prüfen. Die mit einem Tarifwechsel verbundenen Anforderungen innerhalb der bestehenden privaten Krankenversicherung sind vergleichbar mit der Vermittlung eines Vertrags eines (anderen) privaten Krankenversicherers (BGH, Hinweisbeschluss vom 16.10.2018, Az. I ZR 38/18, Abruf-Nr. 207195; LG Bamberg, Urteil vom 09.02.2018, Az. 3 S 77/17, Abruf-Nr. 207196).

 

Die Überprüfung der Tarife nach § 204 VVG, soweit sie auch rechtliche Elemente umfasst, ist laut BGH nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Denn es handelt sich im Verhältnis zu der Maklerleistung als Hauptleistung dem Inhalt und Umfang nach um eine Nebenleistung, die zum Berufsbild des Maklers gehört.

 

Weiterführende Hinweise

  • Beitrag „Vermittlung eines Tarifwechsels in der PKV ist erlaubte Versicherungsvermittlung“, WVM 9/2018, Seite 5 → Abruf-Nr. 45436344
  • Beitrag „Darf ein Versicherungsmakler für die Tarifwechsel-Beratung ein Honorar verlangen?“, WVM 5/2015, Seite 3 → Abruf-Nr. 43318736
Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 1 | ID 45726602