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· Nachricht · Maklerrecht

Ein Makler hat keinen Anspruch auf den Buchauszug

| Bei der Abgrenzung, ob jemand Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter ist, sind alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Zu diesem Schluss ist das OLG Düsseldorf gelangt. |

 

Maßgeblich ist nicht allein die von den Parteien vorgenommene Einordnung des Vertrags, die gewählte Parteibezeichnung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung. Vielmehr kommt es auf das Gesamtbild der Verhältnisses an; dabei sowohl die vertragliche Gestaltung, als auch deren tatsächliche Handhabung zu berücksichtigen. Im Urteilsfall hat das OLG einen Vermittler als Makler qualifiziert (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2011, Az. I-16 U 133/10; Abruf-Nr. 121538).

Quelle: ID 33758470