19.09.2013 · Fachbeitrag · Maklerrecht
Fürsorgepflicht des Maklers gegenüber gewechseltem Kunden?
| Ein Leser hat folgende Frage: Ein Versicherer hat mir nach einem Maklerwechsel die Auskunft über den Namen des Nachmaklers verweigert. Ich hätte keine Rechtsgrundlage (Verschwiegenheitspflicht). Aber ich habe ja auch eine Fürsorgepflicht dem Kunden gegenüber. Wenn der Kunde wechseln will – aus welchen Gründen auch immer –, kann er das tun. Ihm ist aber nicht geholfen, wenn er auf einen unseriösen Makler trifft. Soll ich den Versicherer noch einmal kontaktieren? Wir haben Dr. Peter Loibl von der Charta Börse für Versicherungen AG in Düsseldorf gefragt. |
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