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· Fachbeitrag · Maklerrecht

Ist die Vorlage einer aktuellen Maklervollmacht Pflicht?

| Ein Leser fragt: Ein Versicherer weist die von uns unter Vorlage des Maklervertrags und der Maklervollmacht ausgesprochene Kündigung zurück, weil die Maklervollmacht zu alt sei. Laut Schreiben des Versicherers dürfe eine Vollmacht nicht älter als ein Jahr sein. Dr. Peter Loibl von der Charta Börse für Versicherungen AG hat die Frage beantwortet. |

 

DIE ANTWORT | Eine Maklervollmacht ist so lange gültig, bis sie der Kunde als Vollmachtgeber widerruft (§§ 170, 172 BGB). Formal-juristisch ist damit eine mehrere Jahre alte, nicht widerrufene Vollmacht nach wie vor gültig. Doch das nützt dem Makler wenig, wenn der Versicherer sich querstellt und schnelles Maklerhandeln geboten ist.

 

PRAXISHINWEIS | Um auf Nummer sicher zu gehen und jedes Risiko von vornherein auszuschalten, sollten Sie bei Kündigung kurz vor der Vertragsverlängerung - zumindest, wenn es sich um große Verträge handelt -

  • den Kunden selbst kündigen lassen oder
  • eine vom Kunden unterzeichnete aktuelle Original-Vollmacht mit der Bitte um Rückgabe dem Kündigungsschreiben beifügen.

Lassen Sie sich bereits bei Ihrer Beauftragung mehrere Maklervollmachten von Ihrem Kunden unterschreiben. Aktualisieren Sie diese regelmäßig, zum Beispiel bei Ihrem „Jahresgespräch“ mit Ihrem Kunden.

 
Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 1 | ID 28376580