· Fachbeitrag · Maklerrecht
Unterschiedliche Versendungsarten: So lässt sich der Zugang von Schriftverkehr beweisen
| Oft kommt es zwischen Versicherer und Kunden bzw. Ihnen als dessen beauftragten Makler zum Streit über den Zugang eines Schriftstücks. Dreh- und Angelpunkt des Streits ist die Beweisbarkeit des Zugangs von rechtserheblichen Willenserklärungen. Häufig ist das der Fall z. B. bei einer Kündigung von Verträgen, der Zurückweisung einer Maklervollmacht, einer Mahnung wegen nicht gezahlter Prämien oder einer vom Versicherer angeblich versendeten Police. Der WVM erklärt, mit welcher Versendungsart sich der Zugang eines Schreibens und seines Inhalts beweisen lässt. |
Beweis des Zugangs eines Schreibens
Die meisten Briefe werden mit normaler Post, Fax oder E-Mail versendet. Nur in Ausnahmefällen werden kostenintensivere Versendungsarten gewählt, wie das Einwurf-Einschreiben oder das Einschreiben mit Rückschein. Die Beweislast für den Zugang der Briefe trägt immer der, der sich darauf beruft.
Das Ergebnis vorweg: Je wichtiger die abgegebene Willenserklärung ist (z. B. die Kündigung eines „großen“ Versicherungsvertrags), desto eher sollten Sie bzw. Ihre Kunden die Versendungsart Einwurf- bzw. Übergabe-Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein wählen. Das gilt insbesondere, wenn mit etwaigen Zugangs-Spielereien der Versicherer-Gegenseite gerechnet werden muss. Umgekehrt gilt natürlich auch, dass Sie das Wissen um die Zugangsthematik nutzen können, um für sich selbst bzw. für Ihre Kunden die eine oder andere Situation „meistern“ zu können.
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