25.04.2017 · Nachricht · Maklervollmacht
Unwirksame Kündigung und die unverzügliche Zurückweisung
| Ein Leser fragt: „In WVM 4/2017, Seite 6, wird eine Entscheidung des OLG Hamm zitiert, wonach der Versicherer verpflichtet sei, eine unwirksame Kündigung unverzüglich zurückzuweisen, andernfalls werde sie nach Fristablauf wirksam. Diese Entscheidung steht meines Erachtens im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH: Eine unwirksame (ordentliche) Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den VN könne nicht dadurch geheilt werden, dass der Versicherer die Kündigung nicht (unverzüglich) zurückweist.“ |
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