Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Rechtsdienstleistung

Beratung zu Fragen der Sozialversicherung

| Vorsicht, wenn Sie als Versicherungsmakler Kunden zu Fragen der Sozialversicherung beraten und dies in Ihrem Außenauftritt kommunizieren. Das dürfen Sie nur eingeschränkt tun. Leicht tappen Sie dabei in die Abmahnfalle, wie es einem WVM-Leser aus Süddeutschland aktuell passiert ist, den eine Bamberger Anwaltskanzlei angemahnt hat. |

 

Das OLG Karlsruhe hat den zulässigen Rahmen für die Beratung zu Fragen der Sozialversicherung durch Versicherungsmakler bereits 2009 abgesteckt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2009, Az. 4 U 113/09, Abruf-Nr. 093600). Danach gilt:

  • Sie dürfen Kunden zu Fragen der Sozialversicherung beraten, wenn dies im Zusammenhang mit der maklertypischen Beratung und Vermittlung von Verträgen für eine private Altersvorsorge oder mit Deckungskonzepten für eine betriebliche Altersversorgung geschieht. Dann handelt es sich um eine erlaubte rechtliche Nebenleistung i. S. v. § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz, weil die SV-Beratung im unmittelbaren Zusammenhang mit Ihrer Maklertätigkeit steht.
  • Nicht anbieten dürfen Sie die Prüfung der Sozialversicherungsfreiheit und die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht für Kunden gegenüber Behörden als selbstständige Leistung. Hier fehlt der Zusammenhang zur maklertypischen wirtschaftlichen Haupttätigkeit. Folge: Keine erlaubte Nebenleistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Entsprechend irreführend und abmahnfähig ist eine solche Werbung.

 

PRAXISHINWEIS | Überprüfen Sie Ihre Werbe-Broschüren und Ihre Website. Vermeiden Sie Aussagen wie „Wir helfen Ihnen bei der Statusprüfung und bei der Rückerstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen“, „Wir holen Sie aus der Sozialversicherung heraus“, „Vollmacht unterzeichnen reicht, damit wir mit dem Sozialversicherungsträger in Kontakt stehen“ oder „Wir schaffen rechtliche Sicherheit über Ihren aktuellen Sozialversicherungsstatus“ etc.

 
Quelle: Ausgabe 01 / 2017 | Seite 1 | ID 44432116