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16.09.2016 · Fachbeitrag · Rechtsdienstleistung/Krankenversicherung

Recherche nach Tarifwechselmöglichkeit – Vergütung unzulässig

| Die Vereinbarung, wonach ein Versicherungsmakler Einsparmöglichkeiten im Rahmen des bestehenden Krankenversicherungsvertrags recherchieren soll (§ 204 VVG), ist nicht auf den Nachweis oder die Vermittlung eines Versicherungsvertrags gerichtet. Sie ist aus Sicht des LG Saarbrücken nicht als Maklerleistung, sondern als Rechtsdienstleistung einzuordnen – und daher wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Folge: Der Makler kann vom Kunden die noch ausstehende Vergütung für einen Tarifwechsel nicht verlangen. |