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· Fachbeitrag · Untervermittler

Verpflichtung zur Rückzahlung pauschaler Provisionsvorschüsse kann unwirksam sein

von Rechtsanwalt Dr. Malte Schipper, Kooperationspartner der Rechtsanwälte Küstner, von Manteuffel & Wurdack, Göttingen

| Viele Maklerunternehmen gewähren ihren Untervermittlern zu Beginn ihrer Tätigkeit pauschale monatliche Vorschüsse, die mit tatsächlich verdienten Provisionen verrechnet werden sollen. Im Laufe der Zeit müssen sie aber häufig feststellen, dass ein steigender Minussaldo entsteht. Auch wenn eine Regelung getroffen wurde, die den Untervermittler verpflichtet, den negativen Saldo bei Vertragsende zurückzuzahlen, kann ein Unternehmen dies aber nicht immer verlangen. |

Beschränkung des Rechts auf fristlose Kündigung

In diversen Entscheidungen haben Gerichte eine Verpflichtung zur Rückzahlung abgelehnt. Begründung: Die Rückzahlungsvereinbarung ist unwirksam, weil sie das in § 89a Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelte Recht beschränkt, das Vertragsverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

 

WICHTIG | Dieses Recht darf nach § 89a Absatz 1 Satz 2 HGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Eine Beschränkung kann auch in mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen liegen, so zum Beispiel wenn an die Kündigung des Vermittlers wesentliche Nachteile geknüpft werden (Oberlandesgericht [OLG] Karlsruhe, Urteil vom 18.2.2010, Az: 1 U 113/09; Abruf-Nr. 110655).