· Fachbeitrag · Untervertreter
OLG Oldenburg lehnt Rückzahlung von Garantien wegen „Kündigungserschwernis“ ab
von Rechtsanwalt Dr. Michael Wurdack, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteufel & Wurdack, Göttingen
| Des Öfteren wird nach der Kündigung von Untervertreterverträgen um die Rückzahlung von Garantien gestritten, insbesondere bei Untervertretern, die erst kurze Zeit für das Maklerunternehmen tätig waren. Dreh- und Angelpunkt des Streits ist, ob der Untervertreter die Garantien deshalb nicht zurückzahlen muss, weil ihm das Unternehmen die Kündigung unzulässig erschwert hat. Einen solchen Streit hat das OLG Oldenburg jetzt entschieden. |
Kündigungsfristen bei Agenturverträgen
Kurz zum Hintergrund: Verträge mit Versicherungsvertretern, die auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, sind nach dem gesetzlichen Leitbild für beide Parteien jederzeit ordentlich kündbar. Lediglich die Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Werden die gesetzlich vorgesehenen Mindestkündigungsfristen (§ 89 Abs. 1 HGB) vertraglich verlängert, so darf die Frist zur Kündigung eines Handelsvertretervertrags für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter (§ 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 HGB).
Ein Verstoß gegen dieses Verbot ungleicher Kündigungsfristen wird von der Rechtsprechung nicht nur dann angenommen, wenn eine Vertragsbestimmung direkt eine kürzere Kündigungsfrist für den Unternehmer regelt. Vielmehr ist anerkannt, dass auch sonstige Nachteile, die sich an den Ausspruch einer Kündigung durch den Handelsvertreter knüpfen, diesem die Kündigung faktisch erschweren und damit dem Grundgedanken des § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 HGB zuwiderlaufen können. Gleichfalls kommt dann ein Verstoß gegen § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB in Betracht, nach dem das Recht zur fristlosen Kündigung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden darf.
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