Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Vergütung

Aufwendungsersatz: Sofern vereinbart, nie mehr kostenlos arbeiten!

von Rechtsanwalt Dr. Peter Loibl, Meerbusch

| Immer mehr Makler fragen, ob sie von Kunden oder solchen, die es werden wollen, für den von ihnen betriebenen Aufwand einen Aufwendungsersatz verlangen können. Die Antwort lautet: Ja, es darf ein Aufwendungsersatz verlangt werden. Voraussetzung ist aber, dass dieser zuvor konkret vereinbart wurde. |

Aufwendungsersatz für den Makler

Die Begründung für den Aufwendungsersatz liefert § 652 Abs. 2 BGB. Dort steht: „Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.“

 

Diese Vorschrift trägt dem berechtigten Interesse des Maklers Rechnung, sich gegen willkürliche Verhaltensweisen des Auftraggebers (Maklerkunde), für den er Zeit und Kosten aufgewandt hat, abzusichern. Sie können also mit dem Kunden individuell vereinbaren, dass er Ihre Aufwendungen ersetzen muss. Ohne eine Vereinbarung mit dem Kunden haben Sie jedoch keinen Anspruch auf Ersatz Ihrer Aufwendungen.