· Fachbeitrag · Vermittlerrecht
Kombinierte Erstinformation für Versicherungsmakler und Finanzanlagenvermittler/-berater
von Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin
| Die Einführung des § 34f GewO bewirkt, dass nun auch bei der Vermittlung von und bei der Beratung zu Kapitalanlagen eine Kundenerstinformation verpflichtend ist, mit welcher der Kunde statusbezogene Informationen über den Vermittler erhält. In der Praxis stellt sich die Frage, wie eine kombinierte Erstinformation für Versicherungsmakler, Finanzanlagenvermittler und -berater mit allen drei Zulassungskategorien aussehen muss? Lesen Sie nachfolgend die Antwort. |
Statusbezogene Informationspflichten nach § 12 FinVermV
Analog zur Versicherungsvermittlung müssen Sie bei der Vermittlung von und Beratung zu Kapitalanlagen die statusbezogenen Erstinformationen dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich in Textform mitteilen (§ 12 Finanzanlagenvermittlerverordnung [FinVermV]). Das sind:
- Familienname, Vorname, Firma, Personenhandelsgesellschaften, an denen Sie als geschäftsführender Gesellschafter beteiligt sind
- Betriebliche Anschrift, Telefon, Fax oder E-Mail
- Registrierungsangaben (als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 GewO oder als Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 der GewO registriert, Registrierungsnummer, Registrierungsbehörde, Registerstelle, Angaben zur Überprüfbarkeit der Registrierung)
- die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Sie Vermittlungs- und Beratungsleistungen anbieten
PRAXISHINWEISE |
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Information über Vergütung nach § 12a FinVermV
Seit 1. August gilt der neue § 12a FinVermV. Danach müssen Sie den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrags in Textform rechtzeitig und verständlich informieren,
- 1. ob Sie vom Anleger eine Vergütung verlangen und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder
- 2. ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.
Wie weit reicht § 12a FinVermV?
Zum Regelungsinhalt und zur Reichweite der Regelung des § 12a FinVermV werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, was aktuell zu einer Rechtsunsicherheit führt. Im Kern geht es darum, ob
- § 12a FinVermV eine bloße Informationspflicht enthält oder
- sogar das Verhältnis zwischen § 34f und § 34h GewO näher definiert.
Rein vom Wortlaut des § 12a FinVermV her stehen die Vergütung durch den Anleger (Nr. 1) und die Vergütung durch einen Produktgeber (Nr. 2) in einem Alternativverhältnis. Daher wird vertreten, dass Honorarberatung ausschließlich mit einer Erlaubnis nach § 34h GewO möglich sei.
Dieser Meinung schließen wir uns nicht an. Wir gehen nicht davon aus, dass der Verordnungsgeber mit der Einführung des § 12a FinVermV das Ziel verfolgt hat, die Vergütungsmöglichkeiten im Rahmen der Erlaubnis nach § 34f GewO auf Provisionen zu beschränken. Aus folgenden Gründen:
- In Anbetracht des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Artikel 12 Grundgesetz) wäre der Gesetzesvorbehalt zu beachten - sprich, eine solche Änderung wäre nur per Gesetz und nicht en passant per Verordnung in § 12a FinVermV umsetzbar.
- Die „strenge“ Auslegung passt nicht zu den aktuell diskutierten europäischen Regulierungsvorhaben. In der IMD-2 Fassung des Europaparlaments (Art. 17 Ziffer 1 e und ea) ist vorgesehen, dass der Vermittler den Kunden vor Abschluss eines Versicherungsvertrags mitteilen muss, ob er auf Basis einer Gebühr (Honorar), einer Provision oder einer Kombination aus beidem arbeitet oder ob diese Vergütung vom Versicherungsnehmer, Versicherer, einem anderen Vermittler oder einer Kombination aus diesen erfolgt. Eine Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen für Versicherungs- und Finanzanlagevermittlung sähe anders aus, wenn einerseits die Versicherungsvermittler mit § 34d GewO-Zulassung und andererseits die Finanzanlagenvermittler mit § 34f GewO-Zulassung (bei extrem hoher Schnittmenge) unterschiedliche Kundenerstinformationen erteilen müssten. Dies insbesondere, weil gerade in § 12 Abs. 2 FinVermV die Möglichkeit der Kombination der jeweiligen Kundenerstinformationen gegeben ist.
- Ebenfalls gegen eine strenge Auslegung spricht, dass bei strenger Auslegung auch die beiden Varianten in § 12a Nr. 2 FinVermV als Alternativen angesehen werden könnten, was das Ganze noch unsinniger macht. Das würde nämlich bedeuten, dass der Gewerbetreibende entweder die Zuwendungen von Dritten (wie Produktgebern) annehmen oder diese behalten darf. Ein Behalten ohne vorheriges Annehmen wäre nach dem Wortlaut nicht möglich - was natürlich keinen Sinn macht.
- Zweifelhaft erscheint auch, wie der folgende Fall, der von § 34h GewO ausdrücklich so vorgesehen ist, mit § 12a FinVermV vereinbar ist. § 34h GewO regelt, dass die Vergütung durch den Anleger bzw. nicht durch den Produktgeber zu erfolgen hat. Für den Fall, dass kein passendes Nettoprodukt am Markt verfügbar ist, sind vom Produktgeber erhaltene Zuwendungen an den Anleger durchzuleiten. Folgt man der strengen Auslegung, wäre dieser Fall nicht von § 12a FinVermV berücksichtigt, weil der Honorar-Finanzanlagenberater vom Anleger vergütet wird und Zuwendungen von Dritten/Produktgebern erhält, die er aber nicht behalten darf.
Wichtig | Im Ergebnis werten wir § 12a FinVermV als bloße Informationsregelung. Der Wortlaut ist dahingehend auszulegen, dass der Finanzanlagenvermittler und -berater den Anleger darüber aufzuklären hat, ob er von ihm eine Vergütung verlangt (und in welcher Art und Weise diese berechnet wird), ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen und behalten werden dürfen oder ob eine Kombination aus beiden Varianten erfolgt.
Kombiniertes Erstinformationsmuster
Nachfolgend erhalten Sie ein für Versicherungsmakler nach § 34d GewO und Finanzanlagenvermittler und -berater nach § 34f GewO kombiniertes Erstinformationsmuster, ergänzt um die Informationspflicht aus § 12a FinVermV:
Musterschreiben / Kunden-Erstinformation |
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Beachten Sie | Das vorliegende Muster ist derzeit - wie oben beschrieben - noch nicht rechtssicher. Im November wird sich der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht mit dieser Thematik befassen. Gegebenenfalls wird er eine klarstellende Auslegungsempfehlung aussprechen. Doch auch diese wird nicht rechtsverbindlich sein.
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Der neue Honorar-Finanzanlagenberater“, WVM 9/2014, Seite 7
- Beitrag „Neue berufsrechtliche Regeln ab 2013 - Antworten auf die 14 wichtigsten Praxisfragen“, WVM 4/2012, Seite 7