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· Fachbeitrag · Vermittlerrecht

Kombinierte Erstinformation für Versicherungsmakler und Finanzanlagenvermittler/-berater

von Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin

| Die Einführung des § 34f GewO bewirkt, dass nun auch bei der Vermittlung von und bei der Beratung zu Kapitalanlagen eine Kundenerstinformation verpflichtend ist, mit welcher der Kunde statusbezogene Informationen über den Vermittler erhält. In der Praxis stellt sich die Frage, wie eine kombinierte Erstinformation für Versicherungsmakler, Finanzanlagenvermittler und -berater mit allen drei Zulassungskategorien aussehen muss? Lesen Sie nachfolgend die Antwort. |

Statusbezogene Informationspflichten nach § 12 FinVermV

Analog zur Versicherungsvermittlung müssen Sie bei der Vermittlung von und Beratung zu Kapitalanlagen die statusbezogenen Erstinformationen dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich in Textform mitteilen (§ 12 Finanzanlagenvermittlerverordnung [FinVermV]). Das sind:

 

  • Familienname, Vorname, Firma, Personenhandelsgesellschaften, an denen Sie als geschäftsführender Gesellschafter beteiligt sind
  • Betriebliche Anschrift, Telefon, Fax oder E-Mail
  • Registrierungsangaben (als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 GewO oder als Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 der GewO registriert, Registrierungsnummer, Registrierungsbehörde, Registerstelle, Angaben zur Überprüfbarkeit der Registrierung)
  • die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Sie Vermittlungs- und Beratungsleistungen anbieten

 

PRAXISHINWEISE |  

  • Sie sollten diese Information am besten innerhalb der Kundenerstinformation geben, da Sie die Informationen beim ersten Geschäftskontakt mitteilen müssen.
  • Besitzen Sie auch eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder -berater, können Sie Ihre Informationspflichten in einer Erstinformation kombinieren.
 

Information über Vergütung nach § 12a FinVermV

Seit 1. August gilt der neue § 12a FinVermV. Danach müssen Sie den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrags in Textform rechtzeitig und verständlich informieren,

  • 1. ob Sie vom Anleger eine Vergütung verlangen und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder
  • 2. ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.
  •  

Wie weit reicht § 12a FinVermV?

Zum Regelungsinhalt und zur Reichweite der Regelung des § 12a FinVermV werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, was aktuell zu einer Rechtsunsicherheit führt. Im Kern geht es darum, ob

  • § 12a FinVermV eine bloße Informationspflicht enthält oder

 

Rein vom Wortlaut des § 12a FinVermV her stehen die Vergütung durch den Anleger (Nr. 1) und die Vergütung durch einen Produktgeber (Nr. 2) in einem Alternativverhältnis. Daher wird vertreten, dass Honorarberatung ausschließlich mit einer Erlaubnis nach § 34h GewO möglich sei.

 

Dieser Meinung schließen wir uns nicht an. Wir gehen nicht davon aus, dass der Verordnungsgeber mit der Einführung des § 12a FinVermV das Ziel verfolgt hat, die Vergütungsmöglichkeiten im Rahmen der Erlaubnis nach § 34f GewO auf Provisionen zu beschränken. Aus folgenden Gründen:

 

  • In Anbetracht des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Artikel 12 Grundgesetz) wäre der Gesetzesvorbehalt zu beachten - sprich, eine solche Änderung wäre nur per Gesetz und nicht en passant per Verordnung in § 12a FinVermV umsetzbar.

 

  • Die „strenge“ Auslegung passt nicht zu den aktuell diskutierten europäischen Regulierungsvorhaben. In der IMD-2 Fassung des Europaparlaments (Art. 17 Ziffer 1 e und ea) ist vorgesehen, dass der Vermittler den Kunden vor Abschluss eines Versicherungsvertrags mitteilen muss, ob er auf Basis einer Gebühr (Honorar), einer Provision oder einer Kombination aus beidem arbeitet oder ob diese Vergütung vom Versicherungsnehmer, Versicherer, einem anderen Vermittler oder einer Kombination aus diesen erfolgt. Eine Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen für Versicherungs- und Finanzanlagevermittlung sähe anders aus, wenn einerseits die Versicherungsvermittler mit § 34d GewO-Zulassung und andererseits die Finanzanlagenvermittler mit § 34f GewO-Zulassung (bei extrem hoher Schnittmenge) unterschiedliche Kundenerstinformationen erteilen müssten. Dies insbesondere, weil gerade in § 12 Abs. 2 FinVermV die Möglichkeit der Kombination der jeweiligen Kundenerstinformationen gegeben ist.

 

  • Ebenfalls gegen eine strenge Auslegung spricht, dass bei strenger Auslegung auch die beiden Varianten in § 12a Nr. 2 FinVermV als Alternativen angesehen werden könnten, was das Ganze noch unsinniger macht. Das würde nämlich bedeuten, dass der Gewerbetreibende entweder die Zuwendungen von Dritten (wie Produktgebern) annehmen oder diese behalten darf. Ein Behalten ohne vorheriges Annehmen wäre nach dem Wortlaut nicht möglich - was natürlich keinen Sinn macht.

 

  • Zweifelhaft erscheint auch, wie der folgende Fall, der von § 34h GewO ausdrücklich so vorgesehen ist, mit § 12a FinVermV vereinbar ist. § 34h GewO regelt, dass die Vergütung durch den Anleger bzw. nicht durch den Produktgeber zu erfolgen hat. Für den Fall, dass kein passendes Nettoprodukt am Markt verfügbar ist, sind vom Produktgeber erhaltene Zuwendungen an den Anleger durchzuleiten. Folgt man der strengen Auslegung, wäre dieser Fall nicht von § 12a FinVermV berücksichtigt, weil der Honorar-Finanzanlagenberater vom Anleger vergütet wird und Zuwendungen von Dritten/Produktgebern erhält, die er aber nicht behalten darf.

 

Wichtig | Im Ergebnis werten wir § 12a FinVermV als bloße Informationsregelung. Der Wortlaut ist dahingehend auszulegen, dass der Finanzanlagenvermittler und -berater den Anleger darüber aufzuklären hat, ob er von ihm eine Vergütung verlangt (und in welcher Art und Weise diese berechnet wird), ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen und behalten werden dürfen oder ob eine Kombination aus beiden Varianten erfolgt.

Kombiniertes Erstinformationsmuster

Nachfolgend erhalten Sie ein für Versicherungsmakler nach § 34d GewO und Finanzanlagenvermittler und -berater nach § 34f GewO kombiniertes Erstinformationsmuster, ergänzt um die Informationspflicht aus § 12a FinVermV:

 

Musterschreiben / Kunden-Erstinformation

  • 1. Name, Anschrift:
  • Max Mustermann
  • Musterstr. 5
  • 55555 Musterstadt

 

  • Telefon 555 55555 0
  • Fax 555 55555 1
  • E-Mail max@mustermann.de

 

  • 2. Status:
    • Versicherungsmakler gemäß § 34d Abs. 1 GewO und als Finanzanlagenvermittler /-berater gemäß 34f Abs.1, Satz 1, Nr. 1, 2 und 3 GewO

 

  • 3. Zuständige Stelle:
    • für die Erlaubniserteilung nach § 34d GewO: zuständige Stelle war die IHK Musterstadt, Musterstr. 6, 55555 Musterstadt
    • für die Erlaubniserteilung nach § 34f GewO: zuständige Stelle war das Gewerbeamt Musterstadt, Musterstr. 7, 55555 Musterstadt

 

  • 4. Registernummern im Vermittler-Register:
  • Versicherungsvermittler-Register V-5MUSTER-MUSTER5-55
  • Finanzanlagenvermittler-Register F-5MUSTER-MUSTER5-55

 

  • 5. Registerstelle des Vermittler-Registers:
  • Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.
  • Breite Straße 29
  • 10178 Berlin
  • 6. Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden: 
  • Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes, soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler/-berater nach § 34f GewO zulässig ist.
  •  
  • 7. Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenberatung und -vermittlung: 
    • Alternative 1 - nur Anleger zahlt
  • Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch den Anleger. Die Vergütung erfolgt ... (ab hier individuell einzutragen: z.B. entsprechend der gesondert zu verhandelnden Vergütungsvereinbarung oder - besser - oder ggf. konkrete Vergütungsform eintragen) 
    • Alternative 2 - nur Produktgeber zahlt
  • Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendungen von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.
    • Alternative 3 - Kombination von Anleger und Produktgeber zahlt 
  • Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten, welche eventuell vermittelt werden.
  • Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, erfolgt dies ... (individuell eintragen: z.B. entsprechend der gesondert zu treffenden Vergütungsvereinbarung / oder hier ggf. konkrete Vergütungsform eintragen).
  • Soweit Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung insofern von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.

 

  • 8. Schlichtungsstellen für außergerichtliche Streitbeilegung:
  • Bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern können folgende Schlichtungsstellen angerufen werden:
  •  
  • Versicherungsombudsmann e.V.
  • Postfach 08 06 32
  • 10006 Berlin
  • Ombudsmann private Kranken- und Pflegeversicherung
  • Postfach 06 02 22
  • 10052 Berlin
 

Beachten Sie | Das vorliegende Muster ist derzeit - wie oben beschrieben - noch nicht rechtssicher. Im November wird sich der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht mit dieser Thematik befassen. Gegebenenfalls wird er eine klarstellende Auslegungsempfehlung aussprechen. Doch auch diese wird nicht rechtsverbindlich sein.

 

Weiterführende Hinweise

  • Beitrag „Neue berufsrechtliche Regeln ab 2013 - Antworten auf die 14 wichtigsten Praxisfragen“, WVM 4/2012, Seite 7
Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 5 | ID 43013388