· Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Unwirksame Kündigung des Vertrags durch VN: Versicherer muss in bestimmten Fällen reagieren
| Kündigt ein Versicherungsnehmer (VN) oder der von ihm beauftragte Makler den Versicherungsvertrag, kommt es immer wieder vor, dass der Versicherer die Kündigung nicht oder nicht sofort als unwirksam zurückweist. In bestimmten Fällen ist der Versicherer aber zur Zurückweisung verpflichtet. Sonst entfaltet die Kündigung durch den VN ihre Wirkung. |
Kündigung des Versicherungsvertrags
Die Kündigung des Versicherungsvertrags ist ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Sie wird gegenüber dem Versicherer in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB). Einer Zustimmung oder Eingangsbestätigung des Versicherers bedarf es nicht. Sie müssen also beweisen können, dass dem Versicherer die Kündigung zugegangen ist.
Der Beweis gelingt in der Regel durch Versendung der Kündigung
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