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· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

Karenzentschädigung bei unverbindlichem Wettbewerbsverbot

| Haben Sie mit einem Mitarbeiter ein unverbindliches Wettbewerbsverbot vereinbart und hat sich der Mitarbeiter an das Wettbewerbsverbot gehalten und seine Verpflichtung hieraus erfüllt, müssen Sie ihm die Karenzentschädigung zahlen. Einer (bewussten) Entscheidung des Mitarbeiters für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots bereits zu Beginn der Karenzzeit, die endgültig ist und den gesamten Karenzzeitraum umfasst, bedarf es nicht. So sieht es jedenfalls das LAG Hamm. |

 

PRAXISHINWEIS | Als Arbeitgeber sollten Sie sich auf die BAG-Rechtsprechung berufen, weil das LAG Hamm (Urteil vom 14.2.2012, Az. 14 Sa 1385/11; Abruf-Nr. 122052) zu Ihren Ungunsten davon abweicht. Nach Ansicht des BAG ist weitere Voraussetzung für die Karenzentschädigung bei einem unverbindlichen Wettbewerbsverbot, dass der Mitarbeiter sich zu Beginn der Karenzzeit für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots entscheidet. Seine Entscheidung muss endgültig sein und den gesamten Karenzzeitraum erfassen (BAG, Urteil vom 22.5.1990, Az. 3 AZR 647/88, Urteil vom 14.7.2010, Az. 10 AZR 291/09).

 
Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 1 | ID 35750960