17.07.2015 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Nennung des Allfinanzvertriebs verstößt gegen Wettbewerbsrecht
| Verschiedene Versicherer akzeptieren den betreuenden Versicherungsmakler nur als Korrespondenzmakler. Statt ihn als Betreuer auf Kundenanschreiben und in Versicherungsscheinen anzugeben, nennen sie dort einen Dritten, etwa den kooperierenden Allfinanzvertrieb. Dem hat das OLG Nürnberg eine Absage erteilt. Es sieht in der Nennung des Allfinanzvertriebs einen Wettbewerbsverstoß. |
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