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· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung

BU-Versicherer muss Befristung einer Leistung begründen ‒ sonst ist die Befristung unwirksam

von Rechtsanwalt Tobias Strübing, Wirth Rechtsanwälte, Berlin

| Für die Befristung einer Berufsunfähigkeitsleistung muss ein sachlicher Grund vorliegen. Außerdem muss ein Berufsunfähigkeitsversicherer (BU) dem Versicherungsnehmer (VN) nachvollziehbar die Befristung einer Leistung begründen. Macht er das nicht, ist die Befristung unwirksam. Und der Versicherer ist so lange zur Leistung verpflichtet, solange er nicht das Nachprüfungsverfahren durchführt. Das hat der BGH entschieden. |

Streit um Befristung der Leistung bei BU-Versicherung

In den Bedingungen war vereinbart, dass ein zeitlich befristetes Leistungsanerkenntnis nur in „begründeten Einzelfällen“ bis maximal 18 Monate ausgesprochen würde. Der VN beantragte im Oktober 2013 beim Versicherer die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente.

 

Im Februar 2014 erstellte ein Gutachter des Krankentagegeldversicherers eine Stellungnahme. Danach sei der VN voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 Prozent außerstande, seinem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen. Es handle sich um einen Dauerzustand, der eine Besserung unwahrscheinlich erscheinen lasse.