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· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung

Teilzeitklauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung ‒ Fluch oder Segen?

von Susanne Aydinlar, LL.M. (Versicherungsrecht), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht, Berlin

| Auch Teilzeit ist vom Schutz der Berufsunfähigkeitsversicherung umfasst. Um Leistungen beanspruchen zu können, muss der Teilzeitbeschäftigte aber grundsätzlich stärker gesundheitlich beeinträchtigt sein als der Vollzeit-Beschäftigte. Dem begegnen einige Versicherer mit einer Teilzeitklausel. |

Grundsatz: Zuletzt in gesunden Tagen ausgeübter Beruf

Ob bedingungsmäßige Berufsunfähigkeit vorliegt, hängt nach der gesetzlichen Definition des § 172 Abs. 2 VVG und den üblichen Versicherungsbedingungen von dem Beruf ab, der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübt wurde.

 

  • Dabei meint „Beruf“ nicht ein typisches Berufsbild, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung. Es kommt also entscheidend darauf an, welche (Einzel-)Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit nach konkret mit der beruflichen Tätigkeit verbunden sind (BGH, Urteil vom 30.09.1992, Az. IV ZR 227/91).