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· Fachbeitrag · Betriebsschließungsversicherung

Betriebsschließung wegen des Corona-Virus: OLG Hamm versagt Deckungsschutz

| Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ Krankheiten und Krankheitserreger, wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt sind, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus. Dies hat das OLG Hamm in einem Verfahren über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entschieden. |

 

Gastronomin verlangt Betrag aus Betriebsschließungsversicherung

Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Gaststätte in Gelsenkirchen. Mit dem beklagten Versicherer hatte sie vor den Änderungen der Rechtslage in diesem Jahr einen Versicherungsvertrag über eine Betriebsschließungsversicherung geschlossen. Der Abschluss erfolgte also insbesondere vor dem 23.05.2020 ‒ dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angesichts der Corona-Pandemie ‒ und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30.01.2020.

 

Mit Blick auf die Schließung ihres Betriebs wegen des neuartigen Corona-Virus verlangt die Gastronomin von dem Versicherer mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nun einen Betrag von fast 27.000 Euro aus diesem Vertragsverhältnis.

 

Ihren Antrag hat das LG Essen mit Beschluss vom 16.06.2020 (Az. 18 O 150/20) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg (OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020, Az. 20 W 21/20, Abruf-Nr. 217098).

 

OLG Hamm: Kein erweiterter Versicherungsschutz

Das Landgericht habe ‒ so das OLG ‒ zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Insbesondere der von der Gastronomin geltend gemachte Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung bestehe nicht.

 

Die Aufzählung der „versicherten“ Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei abschließend. Der Wortlaut „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern mache dem ‒ für die Auslegung maßgeblichen ‒ durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen wolle.

 

Der Hinweis „vgl. §§ 6 und 7 IfSG“ könne vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere ‒ hier nach Auffassung der Gastronomin erfolgte ‒ Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde.

Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 16 | ID 46747092