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21.02.2013 · Fachbeitrag · Feuerversicherung

Haftung des Vermieters für Mieterschäden

| Versichert der Mieter die gemieteten Räumlichkeiten gegen Feuer, kann der Versicherungsvertrag nicht zugunsten des Vermieters, der die versicherten Gegenstände leicht fahrlässig beschädigt hat, dahin ausgelegt werden, dass der Versicherer auf einen Regress gegen den Vermieter verzichtet. Das hat der BGH klargestellt. |