· Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Aktuelles aus dem Versicherungsrecht von A bis Z
| Jeden Monat entscheiden deutsche Gerichte Hunderte von Streitigkeiten zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern (VN). Auch in diesem Monat liefern wir Ihnen die Quintessenz der wichtigsten Urteile und Beschlüsse von A bis Z - sortiert nach Personen- und Sachversicherung. |
| |
Krankenversicherung | |
Ein Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung besteht nicht für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten oder Siebten Kapitel des SGB XII, die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VVG, § 5 Abs. 1 Nr. 13 b SGB V unterlägen. Das gilt auch für Personen, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat. | BGH, Urteil vom 16.7.2014, Az. IV ZR 55/14; Abruf-Nr. 142449 |
Die Beweislast für die Voraussetzungen der Leistungspflicht des Versicherers auch bei der Anwendung von Methoden außerhalb der Schulmedizin (§ 4 Abs. 6 S. 2 Alt. 1 MBKK 76) trägt der VN. Er muss neben der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme auch darlegen und beweisen, dass sich die angewandte Methode bzw. die angewandten Arzneimittel in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben. | OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.3.2014, Az. 12 U 133/13; Abruf-Nr. 141403 |
Nach § 192 Abs. 7 VVG kann der Leistungserbringer bei im Basistarif Versicherten seinen Honoraranspruch auch gegenüber dem Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsvertrag zur Leistung verpflichtet ist. Der Anspruch erlischt nicht nach Aufrechnung des Versicherers gegenüber dem VN mit dessen Beitragsrückständen. | LG Köln, Urteil vom 5.3.2014, Az. 23 S 15/13; Abruf-Nr. 142657 |
Lebensversicherung | |
Einem VN kann aus Bereicherungsrecht ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Prämien zuzüglich der gezogenen Nutzungen zustehen, wenn er dem Zustandekommen des Lebensversicherungsvertrags wirksam widersprochen hat. In einem solchen Fall ist der Versicherungsvertrag als von Anfang an nicht zustande gekommen anzusehen. | LG Kiel, Urteil vom 7.5.2014, Az. 5 O 138/13; Abruf-Nr. 142291 |
Die Regelung in einer Sterbegeldversicherung, wonach bei Todeseintritt innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre die vereinbarte Versicherungssumme nur gezahlt wird, wenn die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls stirbt, stellt keine unangemessene Benachteiligung des VN dar. | LG Köln, Urteil vom 3.11.2013, Az. 26 O 209/13; Abruf-Nr.142655 |
| |
Betriebshaftpflichtversicherung | |
Der Erfüllungsausschluss (Ziff. 1.2 AHB) greift nur ein, wenn das unmittelbare Interesse des Bestellers am eigentlichen Leistungsgegenstand betroffen ist. Mehrere Aufträge können vorliegen, auch wenn mehrere Gewerke durch einen einzigen Vertrag an denselben Vertragspartner vergeben werden (hier Fußbodenheizung und Trinkwasserinstallation). | OLG Dresden, Urteil vom 23.10.2013, Az. 7 U 548/13; Abruf-Nr. 141901 |
Hausratversicherung | |
Erfüllt ein Tresor die Sicherheitsstufe B nach dem VDMA-Blatt 24992, stellt dies allein keine Zertifizierung im Sinne des § 13 Nr. 1 b aa VHB 12 dar. | LG Flensburg, Urteil vom 20.1.2014, |
Kfz-Versicherung | |
Übernimmt ein Autohaus aus bloßer Gefälligkeit die Vermittlung eines Gebrauchtfahrzeugs, kann der Auftraggeber den Abschluss einer Vollkaskoversicherung auf Kosten des Vermittlers nicht erwarten. Die Überwälzung der Versicherungspflicht auf den unentgeltlich tätigen Vermittler wäre unbillig und widerspräche dem Grundgedanken des Auftragsrechts. | OLG Hamm, Urteil vom 17.6.2014, |
Ist im beschädigten Fahrzeug ein Navigationssystem (Navi) verbaut, darf der Geschädigte einen Mietwagen mit Navi anmieten. Das gilt auch, wenn dafür ein Mehrpreis berechnet wird. | AG Erkelenz, Urteil vom 10.4.2014, Az. 15 C 408/13; Abruf-Nr. 142030 |
Sind im Gutachten zur Vermeidung von Farbabweichungen in Übereinstimmung mit den Herstellervorgaben Kosten für eine Einlackierung angrenzender Teile vorgesehen, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese Kosten erstatten. | AG Dortmund, Urteil vom 31.1.2014, Az. 436 C 1027/13; Abruf-Nr. 141510 |
Der Geschädigte muss nicht auf ein Restwertüberangebot des Haftpflichtversicherers warten, bevor er sein Fahrzeug verkauft. Voraussetzung ist jedoch, dass der Sachverständige drei Restwertangebote im Gutachten notiert hat. | AG München, Urteil vom 24.1.2014,Az. 345 C 26345/13; Abruf-Nr. 142154 |
Rechtsschutzversicherung | |
Gibt der Rechtsschutzversicherer bei einer Versicherung für fremde Rechnung zugunsten des Versicherten eine Deckungszusage ab, legt er sich hinsichtlich seiner Leistungspflicht auf diesen fest. Bei einer Zahlung an den VN verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn er sich auf dessen gleichermaßen bestehende Verfügungsbefugnis beruft. | BGH, Urteil vom 16.7.2014, Az. IV ZR 88/13; Abruf-Nr. 142544 |
Wohngebäudeversicherung | |
Es ist gefestigte Rechtsprechung des BGH, dass der Mieter, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, (regelmäßig) vor einem Rückgriff des Gebäudeversicherers (§ 86 Abs. 1 VVG) in der Weise geschützt ist, dass eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. | BGH, Beschluss vom 21.1.2014, Az. VIII ZR 48/13; Abruf-Nr. 141407 |
Einen bedingungsgemäßen Erdsenkungsschaden unterstellt, fehlt es an der Grundvoraussetzung eines Sachschadens, wenn die Immobilie durch eine Erdsenkung in der Nähe des Versicherungsgrundstücks weder zerstört noch beschädigt wurde, sondern „nur“ eine behördliche Untersagungsverfügung zum Betreten des Hauses vorliegt. | OLG Jena, Urteil vom 3.9.2013, Az. 4 U 997/12; Abruf-Nr. 142695 |
Weiterführender Hinweis
- Wer nach diesem ersten Überblick tiefer einsteigen möchte, findet alle Urteile im Volltext auf wvm.iww.de. Geben Sie dazu in den Suchschlitz (oben rechts auf der Website) die genannte sechsstellige Abruf-Nr. ein.