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14.11.2018 · Nachricht · Kfz-Versicherung

Versicherer muss Reparaturablaufplan konkret bestreiten

| Legt der Geschädigte zum Nachweis der Berechtigung einer im Verhältnis zur Prognose verlängerten Reparaturdauer einen Reparaturablaufplan vor, kann der Versicherer nicht pauschal dessen Richtigkeit bestreiten. Er muss konkret darlegen, was er warum für unzutreffend hält, so das LG Frankenthal (Urteil vom 22.08.2018, Az. 2 S 7/18, Abruf-Nr. 204368 ). |