· Nachricht · Krankentagegeldversicherung
Anpassungsklausel zulasten des Versicherten bei sinkendem Nettoeinkommen unwirksam
| Die Anpassungsklausel des § 4 Abs. 4 MBKT 2009 kann in ihrer konkreten Anwendung unwirksam sein, wenn sie zulasten des Versicherten bei sinkendem Nettoeinkommen greifen soll. |
Der Kläger - ein selbstständiger Handwerker - schloss im Jahr 2006 eine Krankentagegeldversicherung ab, die ihm im Krankheitsfalle ein Tagegeld in Höhe von 100 EUR versprach. Der Tagessatz entsprach dem damaligen Nettoeinkommen des Klägers. Im Jahr 2012 teilte der Versicherer mit, dass das Tagegeld bei entsprechend geminderter Prämienhöhe nur noch 62 EUR betrage. Er berief sich darauf, dass der Handwerker mittlerweile weniger verdiene und die vereinbarten Versicherungsbedingungen eine entsprechende Anpassung zuließen. Der Kläger wollte das nicht hinnehmen und bestand auf der Beibehaltung des höheren Tagessatzes. Der Versicherer machte geltend, die strittige Klausel diene dazu, ein erhöhtes Risiko der Inanspruchnahme für den Fall zu begrenzen, dass der Versicherte durch eine Erkrankung und den dann entstehenden Tagegeldanspruch ein höheres Einkommen erzielen könne als durch eigene Erwerbstätigkeit.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe folgte dieser Argumentation zwar im Ausgangspunkt, erklärte die Herabsetzungsklausel (§ 4 Abs. 4 MBKT 2009) in ihrer konkreten Ausgestaltung aber für unwirksam. Der Kläger behält damit seinen Anspruch auf die vereinbarten 100 EUR Krankentagegeld, obwohl sein Verdienst mittlerweile deutlich unter 100 EUR am Tag liegt. Das Gericht führte aus, die Klausel ermögliche es den Versicherern die Tagegeldhöhe auch dann herabzusetzen, wenn der Versicherte bereits erkrankt sei und Tagegeldansprüche geltend mache. Damit bestehe für den Versicherten die Gefahr, dass das Tagegeld von seiner Versicherung gerade dann einseitig herabgesetzt werde, wenn mit der Erkrankung auch sein Einkommen sinke. Gegen krankheitsbedingte Einkommensverluste habe sich der Versicherte aber gerade schützen wollen. Im Übrigen führe die Herabsetzungsmöglichkeit dazu, dass für einen selbständigen Versicherten mit schwankendem Einkommen die Entwicklung seines Versicherungsschutzes nicht absehbar sei, auch dies mache die Klausel unzulässig. Schließlich stehe der Möglichkeit des Versicherers, einseitig den Umfang des Versicherungsschutzes und des Beitrages herabzusetzen, kein ausreichender Anspruch des Versicherungsnehmers gegenüber, bei steigendem Nettoeinkommen eine Erhöhung herbeizuführen. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Quelle | Pressemitteilung des OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2014 - 9a U 15/14