- Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers stellen Bedingungen dar, nach denen die Abschlusskosten - bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt - mit den ersten Beiträgen verrechnet werden. Die Zillmerung führt nach Ansicht des BGH dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls gar keinen Rückkaufswert erhalten. Der BGH hat insoweit seine bisherige Rechtsprechung aus den Jahren 2011 und 2005 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (Az. 1 BvR 1317/96) weiterentwickelt.
- Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der BGH ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufswert (§ 176 Abs. 3 VVG alter Fassung) einerseits und andererseits dem Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG alter Fassung) differenzieren.
- Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers sind außerdem Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 Euro nicht erstattet werden.
- Schließlich darf sich der Versicherer nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen (BGH, Urteil vom 25.7.2012, Az. IV ZR 201/10).
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