· Fachbeitrag · Lebensversicherung/Rentenversicherung
Widerspruch und Verjährung - das gilt für Alt- und Neufälle
von RA Klaus-Jörg Diwo, vereidigter Buchprüfer und FA VersR, Freiburg
| Noch immer gibt es Altfälle aus der Zeit vor der VVG-Reform, die Rechtsfragen zur Gültigkeit des Widerspruchs und der Verjährungsfristen bei privaten Rentenversicherungen und Kapitallebensversicherungen aufwerfen. Gleichzeitig gibt die aktuelle Rechtsprechung des BGH Hinweise darauf, wie die Fälle nach neuem Recht zu behandeln sind. |
Verjährung von Rückzahlungsansprüchen bei „Altfällen“
In einem „Altfall“ hat sich der BGH zur Frage geäußert, wann die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen beginnt, wenn der Versicherungsnehmer (VN) zuvor nach der seinerzeitigen Regelung des § 5 VVG alter Fassung (a.F.) dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags widersprochen hat.
Widerspruch im Jahr 2008 wirksam
Ein VN hatte von April 1998 bis Mai 2008 regelmäßig Beiträge in eine private Rentenversicherung bezahlt (insgesamt 5.356,18 Euro). Im Juni 2008 erklärte er den Widerspruch sowie hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aufgrund der Kündigung, weigerte sich aber, sämtliche Prämien nebst Zinsen zurückzuzahlen, deren Summe höher war als der Rückkaufswert. Der Versicherer berief sich darauf, der Widerspruch sei zu spät erfolgt und der Anspruch auf Rückzahlung der Prämien sei verjährt.
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