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29.05.2013 · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

„Effekten-“ und „Prospekthaftungsklausel“ sind unwirksam

| Die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendete „Effekten-“ und „Prospekthaftungsklausel“ sind unwirksam. Wichtig sind die beiden Entscheidungen des BGH insbesondere für die Geschädigten der Lehman-Pleite. Diesen wurde oft mit Hinweis auf die Klauseln der Deckungsschutz für die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert. |