· Fachbeitrag · Unfallversicherung
AUB 2000: Schulterverletzung unterfällt nicht der Gliedertaxe für Arm - höhere Leistungen für VN
von RA Klaus-Jörg Diwo, vereidigter Buchprüfer und FA VersR, Freiburg
| Viele Versicherungsnehmer (VN) können die Gliedertaxe in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) nicht nachvollziehen. Sie ist nicht transparent. Das hat der BGH für frühere Bedingungswerke entschieden. Auch bei den AUB 2000 krankt es. Nach Ansicht des BGH dürfen Versicherer den Invaliditätsgrad bei einer Gebrauchsminderung der Schulter nicht nach der Gliedertaxe für den Arm ermitteln. Sie müssen die Regeln zur Invaliditätsbestimmung für andere Körperteile anwenden. Ein höherer Invaliditätsgrad und höhere Leistungen an den VN können die Folge sein. |
Mehrdeutige Formulierungen in früheren Bedingungen
Die Versicherer verwendeten in früheren Bedingungswerken wie den AUB 88 in der Gliedertaxe Formulierungen wie: „Arm im Schultergelenk“, „Fuß im Fußgelenk“, „Hand im Handgelenk“. Diese Formulierungen hat der BGH für intransparent erklärt. Jede der drei sei mehrdeutig (BGH, Urteil vom 17.1.2001, Az. IV ZR 32/00, Abruf-Nr. 145354, BGH, Urteil vom 24.5.2006, Az. IV ZR 203/03, Abruf-Nr. 062171).
Bei der Invaliditätsbemessung und der Gliedertaxe geht es immer um die Frage, in welchem Maß die Funktion eines Körperteils beeinträchtigt ist. Nach Ansicht des BGH kann der VN die Formulierung „Arm im Schultergelenk“, „Fuß im Fußgelenk“ und „Hand im Handgelenk“ so auslegen,
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