· Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Belehrung über Folgen unzureichender Auskünfte
| Wie muss der Versicherer den Versicherungsnehmer über die Folgen unzureichender Auskünfte über den Schadensfall belehren, damit er vollständig oder teilweise leistungsfrei werden kann? Diese Frage hat der BGH jetzt beantwortet. |
Auf die Rechtsfolgen einer Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit muss der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform hinweisen (§ 28 Abs. 4 VVG). Dem genügt der Versicherer nach Ansicht des BGH, wenn er die Belehrung in einen Schadenmeldungsfragebogen oder in ein sonstiges Schreiben aufnimmt, in dem er dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalls stellt. Die Belehrung muss also nicht als „Extrablatt“ beigefügt werden (BGH, Urteil vom 9.1.2013, Az. IV ZR 197/11; Abruf-Nr. 130300).
PRAXISHINWEIS | Geht der Versicherer den Weg über einen Schadenmeldungsfragebogen oder ein sonstiges Schreiben, muss sich die Belehrung durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist. Allein das fett gedruckte Wort „Belehrung“ und die Kursivstellung des Klammerzusatzes „Mitteilungen über die Folgen bei Verletzung von Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach dem Versicherungsfall“, die beide im Fließtext integriert und nicht nach Art einer Überschrift hervorgehoben sind, reichen dem BGH nicht. |