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· Fachbeitrag · Versicherungsrecht

Widerrufsrecht bei Rentenversicherung und Vergütungsvereinbarung

| Auch wenn eine Rentenversicherung und eine Vereinbarung über die Vergütung getrennt von einander abgeschlossen werden, unterfallen sie einheitlich dem Widerrufsrecht nach dem VVG. Das hat das AG Lahr klargestellt. |

 

Eine getrennte Widerrufsbelehrung zur Vereinbarung über die Vergütung ist unwirksam, wenn sie zulasten des Versicherungsnehmers nicht den Voraussetzungen des § 8 VVG entspricht. Das ist der Fall, wenn der Beginn der Widerrufsfrist abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG dargestellt wird. Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Der Versicherungsnehmer kann das Vertragsverhältnis widerrufen mit der Folge, dass die Leistungen rückabzuwickeln sind (AG Lahr, Urteil vom 5.1.2012, Az. 5 C 114/11; Abruf-Nr. 120700).

Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 4 | ID 32281710