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· Fachbeitrag · Altersversorgung

bAV: Übernahme der Pensionszusage und lohnsteuerliche Folgen bei GGf

| Das BMF hat jetzt zu den lohnsteuerlichen Auswirkungen des BFH-Urteils vom 18.08.2016 bei Übernahme der Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) gegen eine Ablösungszahlung und Wechsel des Durchführungswegs Stellung genommen. |

 

Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten

Nach der BFH-Rechtsprechung führt die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage zum Zufluss von Arbeitslohn beim GGf, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des GGf zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird und der GGf nicht unter das Betriebsrentengesetz fällt (BFH, Urteil vom 18.08.2016, Az. IV R 18/13, Abruf-Nr. 189767).

 

Hat der Arbeitnehmer jedoch kein Wahlrecht, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen, wird mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen (noch) nicht wirtschaftlich erfüllt. Arbeitslohn fließt in diesem Fall nicht zu, so der BFH.