29.10.2013 · Fachbeitrag · Altersversorgung
Widerruf einer Versorgungszusage nur in engen Grenzen zulässig
| Dem Widerruf einer Versorgungszusage durch den Arbeitgeber sind enge Grenzen gesteckt. Selbst die Veruntreuung von 230.000 Euro durch den Mitarbeiter reicht nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz allein noch nicht für einen Widerruf. |
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