· Nachricht · Altersversorgung/Riester-Rente
Besteuerung der Abfindung einer Kleinbetragsrente
| Die Abfindung einer Kleinbetragsrente statt einer ursprünglich vorgesehenen monatlichen Rentenzahlung ist keine schädliche Verwendung. Das hat zur Folge, dass die gewährten Zulagen nicht zurückzuzahlen und auch nicht von der Besteuerung auszunehmen sind. Die Abfindung der Kleinbetragsrente ist in voller Höhe steuerpflichtig nach § 22 Nr. 5 EStG . Das hat das FG Köln für einen Fall aus dem Jahr 2015 entschieden. |
Nicht in Betracht kommt für 2015 laut FG eine begünstigte Besteuerung des ausgezahlten Kapitals nach der Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 EStG). Denn im Urteilsfall wurden in einem Änderungsvertrag nur die Zahlungsmodalitäten geändert, die vertragliche Basis sonst aber beibehalten (FG Köln, Urteil vom 04.07.2017, Az. 5 K 3136/16, Abruf-Nr. 199819). Das letzte Wort hat der BFH (Az. der Revision beim BFH: X R 39/17).
PRAXISHINWEIS | Seit 2018 gelten steuerliche Vergünstigungen für Kleinbetragsrenten:
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