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· Nachricht · Arbeitgeberleistungen

Verbilligte Überlassung von Wohnungen an Arbeitnehmer

| Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern Wohnraum unentgeltlich oder verbilligt überlassen oder diesen bezuschussen. Dieser Sachbezug ist prinzipiell steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Seit dem 01.01.2020 muss aber unter bestimmten Voraussetzungen kein geldwerter Vorteil mehr bei der verbilligten Überlassung angesetzt werden. Unser Schwester-Informationsdienst LGP Löhne und Gehälter professionell hat die Spielregeln in einem Beitrag zusammengestellt. |

 

Weiterführender Hinweis

  • Beitrag „Seit 01.01.2020 kann verbilligte Überlassung von Wohnungen an Arbeitnehmer steuerfrei sein“ auf lgp.iww.de → Abruf-Nr. 46312910
Quelle: ID 46397728