· Fachbeitrag · Bewirtung
Bewirtung bei virtuellen Meetings: Sind Kosten für Speisen und Getränke steuerlich absetzbar?
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Aufgrund des Corona-Virus finden berufliche und geschäftliche Meetings mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern oft nicht mehr vor Ort, sondern virtuell per Videokonferenz statt. Doch was ist eigentlich mit den Kosten für die Bewirtung von Arbeitnehmern und Geschäftspartnern, wenn man gemeinsam vor dem PC oder Laptop isst? WVM beantwortet die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein virtuelles Essen steuerlich geltend gemacht werden kann und wie sich dies beim Arbeitnehmer auswirkt. |
Bewirtung im Steuerrecht
Bewirtungsaufwendungen sind Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln. Dazu können auch Aufwendungen gehören, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen. Vorausgesetzt, sie sind im Rahmen des insgesamt geforderten Preises von untergeordneter Bedeutung, wie z. B. Trinkgelder (R 4.10 Abs. 5 S. 4 EStR).
Eine Bewirtung setzt voraus, dass mindestens zwei Personen beteiligt sind: ein Bewirtender ‒ der die Kosten trägt ‒ und ein Bewirteter. Bewirtender und Bewirteter müssen nicht zwangsläufig zu der Bewirtung physisch zusammentreffen. Eine physische Anwesenheit ist keine gesetzliche Voraussetzung für eine Bewirtung im Sinne des Steuerrechts. Bisher gibt es keine gegenteilige Verwaltungsauffassung bzw. Rechtsprechung, die eine physische Anwesenheit als Voraussetzung fordert.
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