25.09.2014 · Fachbeitrag · Bilanz
BFH verneint Rückstellung für Prüfung des Jahresabschlusses
| Sie dürfen keine Rückstellung für die Prüfung der Jahresabschlüsse Ihrer Versicherungsmakler-OHG oder -KG bilden, auch wenn diese gesellschaftsvertraglich vorgesehen sind. Das hat der BFH klargestellt. Der aus dem Gesellschaftsvertrag dem einzelnen Gesellschafter erwachsene Anspruch auf Durchführung des Prüfungsverfahrens könne naturgemäß nur innerhalb des Gesellschafterverbunds geltend gemacht und durchgesetzt werden. Er stelle daher keine Außenverpflichtung im Sinne von § 249 HGB dar (BFH, Urteil vom 5.6.2014, Az. IV R 26/11; Abruf-Nr. 142628 ). |
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