- Sie dürfen nur Versicherungsverträge berücksichtigen, für die Sie nach dem Bilanzstichtag aufgrund rechtlicher Verpflichtungen noch Betreuungsleistungen erbringen müssen, aber kein weiteres Entgelt erhalten. Sie müssen die Restlaufzeiten angeben. Bei der Anzahl der maßgebenden Verträge müssen Sie auch Ihren Erfahrungssatz einbeziehen, dass ein Teil der Verträge vorzeitig aufgelöst wird.
- Rückstellungsfähig sind nur Leistungen für die Nachbetreuung abgeschlossener Verträge. Nicht ansetzen dürfen Sie Werbeleistungen mit dem Ziel neuer Vertragsabschlüsse und Ihre eigene künftige Arbeitsleistung.
- Maßgebend ist Ihr Zeitaufwand für die Betreuung je Vertrag und Jahr. Hierfür müssen Sie Ihre einzelnen Betreuungstätigkeiten mit dem jeweiligen Zeitaufwand genau beschreiben. Sie müssen angeben, wie oft Sie die einzelnen Tätigkeiten über die Gesamtlaufzeit des jeweiligen Vertrags erbringen und wie hoch die Personalkosten je Stunde Betreuungszeit sind.
- Sie müsssen die Rückstellung als Sachleistungspflicht bis zum Beginn der erstmaligen Nachbetreuungstätigkeit abzinsen.
- Sie müssen die erforderlichen Aufzeichnungen vertragsbezogen und hinreichend konkret und spezifiziert führen, sodass eine angemessene Schätzung der Höhe der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen möglich ist.
- Sie dürfen bei der Bewertung der Rückstellungen für die Betreuungsverpflichtungen keine pauschalierenden Ansätze wählen.
|