· Fachbeitrag · Bilanz
Rückstellung für die Betreuung von Versicherungsverträgen durch Versicherungsvermittler
| Seit Jahren wird die Frage diskutiert, ob bzw. inwieweit Versicherungsvermittler eine Rückstellung für die künftige Betreuung bestehender Lebensversicherungsverträge bilden dürfen. Der BFH hat die Frage 2004 bejaht, die Finanzverwaltung hat sich dem mit einem Nichtanwendungserlass widersetzt. Zahlreiche Urteile sind seither ergangen. Aktuell hat das FG Niedersachsen die Rückstellung als solche anerkannt und die Höhe geschätzt. |
Erfüllungsrückstand - Betreuungspflicht muss vereinbart sein
Eine Rückstellung für die Betreuung von Versicherungsverträgen (Rückstellung aufgrund eines Erfüllungsrückstands) kann nach Ansicht des FG Niedersachsen nur gebildet werden, wenn der Vermittler durch eine inhaltlich eindeutige Individualvereinbarung zur Betreuung verpflichtet ist und hierfür keine Betreuungs- bzw. Verwaltungsprovision erhält (Urteil vom 11.5.2011, Az: 2 K 11301/08; Abruf-Nr. 112826, Az. der Revision beim BFH: X R 25/11).
WICHTIG | Das FG konkretisiert das Erfordernis nun dahingehend, dass es in der Vereinbarung weder einer konkreten Bezeichnung der einzelnen Betreuungstätigkeiten noch einer Sanktionierung bei fehlender Betreuung bedarf.
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