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17.01.2013 · Fachbeitrag · Bilanz

Rückstellungen nur bei individueller Betreuungspflicht

| Ein Versicherungsmakler kann für eine „nachlaufende Betreuung“ von Kranken- und Lebensversicherungsverträgen nur dann Rückstellungen bilden, wenn er aufgrund einer inhaltlich eindeutigen Individualvereinbarung zur Betreuung verpflichtet ist. Das hat das FG Hamburg klargestellt. |