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· Fachbeitrag · Elektromobilität

Nutzung und Überlassung von E-Kfz bzw. E-Bikes ist seit 01.01.2019 steuerlich noch attraktiver

| Die Nutzung von Elektro-Betriebs-Pkw durch Sie als Inhaber sowie als Dienstwagen durch Mitarbeiter Ihres Maklerbüros ist zum 01.01.2019 steuerlich attraktiver geworden. Überlassen Sie Ihren Mitarbeitern (Elektro-)Fahrräder, können Sie das unter bestimmten Bedingungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei tun. WVM stellt die neuen Steuervergünstigungen vor. |

Überlassung von Elektro-und Hybridelektrofahrzeugen

Wenn Sie sich ein Elektro-und Hybridelektrofahrzeug kaufen bzw. einen Mitarbeiter als Dienstwagen überlassen wollen, ist zunächst zwischen den Fahrzeugarten zu unterscheiden: Während ein Elektrofahrzeug ausschließlich über einen Elektroantrieb verfügt, wird ein Hybridelektrofahrzeug (hybrid electric vehicle) von mindestens einem Elektromotor und einem weiteren „Energieträger“ (z. B. Dieselmotor) angetrieben; es bezieht die Energie sowohl aus einer Elektrobatterie als auch aus dem Kraftstofftank.

 

Bisherige Regelungen für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge

Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die vor dem 01.01.2019 angeschafft oder geleast wurden, gelten folgende Spielregeln: Haben Sie ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug auch privat genutzt, konnten Sie den geldwerten Vorteil entweder pauschal oder nach der Fahrtenbuchmethode ermitteln. Als Besonderheit ist ‒ seit 2013 ‒ als Nachteilsausgleich der Bruttolistenpreis um die Kosten des Batteriesystems pauschal ‒ je nach Anschaffungsjahr und Batteriekapazität ‒ zu kürzen (BMF, Schreiben vom 05.06.2014, Az. IV C 6 S 2177/13/10002, Abruf-Nr. 141787).